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Legende:
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(1) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres
Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Zielwerte als Grenzwerte.
Anlage 5c: Zielwert für PM2,5
Als Zielwert der Konzentration von PM2,5Stickstoffdioxid gilt der Wert von 2580 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert)Tagesmittelwert.
(Anm.: Anlagen 5b und 5c aufgehoben durch Art. 3 Z 37, BGBl. I Nr. 58/2017)
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(1) Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion als Durchschnitt eines Kalenderjahres
Die Zielwerte gemäß Anlage 5b dürfen ab dem 31. Dezember 2012 nicht mehr überschritten werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Zielwerte als Grenzwerte.
Anlage 5c: Zielwert für PM2,5
Als Zielwert der Konzentration von PM2,5Stickstoffdioxid gilt der Wert von 2580 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres (Jahresmittelwert)Tagesmittelwert.
(Anm.: Anlagen 5b und 5c aufgehoben durch Art. 3 Z 37, BGBl. I Nr. 58/2017)