Anl. 4 IG-L

Immissionsschutzgesetz – Luft

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999

Anlage 4: Alarmwerte

zu § 3 Abs. 2a

Als Alarmwerte gelten nachfolgende Werte:

Schwefeldioxid:

500 µg/m3m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.

Stickstoffdioxid:

400 µg/m3m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 07.07.2001 bis 18.08.2010

Anlage 4: Alarmwerte

zu § 3 Abs. 2a

Als Alarmwerte gelten nachfolgende Werte:

Schwefeldioxid:

500 µg/m3m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.

Stickstoffdioxid:

400 µg/m3m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.

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