§ 21a IG-L Genehmigung für IPPC-Anlagen

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnlagen, die in Anhang I der Richtlinie 20082010/175/EGEU über die Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung dervon Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), ABl. Nr. L 24334 vom 1517. Jänner 2008Dezember 2010 S. 817 (IE-Richtlinie), genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 20082010/175/EGEU über die Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung dervon Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), ABl. Nr. L 24334 vom 1517. Jänner 2008Dezember 2010 Sitzung 817 (IE-Richtlinie), genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 Z 4, 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, 43 Abs. 3, 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1, 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der §§ 39 Abs. 4 und 5, 40 und 43 Abs. 4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummer 6.6 der IPPC-Richtlinie können die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen.Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 4,, 39 Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3,, 43 Absatz 3,, 47 Absatz 3 und 51 Absatz eins,, 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der Paragraphen 39, Absatz 4 und 5, 40 und 43 Absatz 4, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.6 der IPPC-Richtlinie können die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen.
  3. (2)Absatz 2Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 Z 4, 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 1 bis Z 8 und Z 10 bis Z 11, 43 Abs. 3, 47 Abs. 3, 47a und 51 Abs. 1, 2a Z 2, Abs. 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der §§ 39 Abs. 4 und 5, 40, 43 Abs. 4 und 43a AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummer 6.6 der IE-Richtlinie gelten § 43 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 3 und § 47a AWG 2002 unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 4,, 39 Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 8 und Ziffer 10 bis Ziffer 11,, 43 Absatz 3,, 47 Absatz 3,, 47a und 51 Absatz eins,, 2a Ziffer 2,, Absatz 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der Paragraphen 39, Absatz 4 und 5, 40, 43 Absatz 4 und 43a AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.6 der IE-Richtlinie gelten Paragraph 43, Absatz 3 und 4, Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 47 a, AWG 2002 unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.
  4. (3)Absatz 3Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Abs. 1 genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Absatz eins, genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.
  5. (4)Absatz 4Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Abs. 1 hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des § 57 AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Absatz eins, hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 57, AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist § 60 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist Paragraph 60, AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 25, BGBl. I Nr. 58/2017)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)

  7. (6)Absatz 6Eine bestehende IPPC-Anlage gemäß Abs. 1 hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 AWG 2002, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. § 57 Abs. 1 AWG 2002 gilt sinngemäß.Eine bestehende IPPC-Anlage gemäß Absatz eins, hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Absatz 3, AWG 2002, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Paragraph 57, Absatz eins, AWG 2002 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 19.08.2010 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsAnlagen, die in Anhang I der Richtlinie 20082010/175/EGEU über die Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung dervon Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), ABl. Nr. L 24334 vom 1517. Jänner 2008Dezember 2010 S. 817 (IE-Richtlinie), genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.Anlagen, die in Anhang römisch eins der Richtlinie 20082010/175/EGEU über die Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung dervon Umweltverschmutzung (IPPC-Richtlinie), ABl. Nr. L 24334 vom 1517. Jänner 2008Dezember 2010 Sitzung 817 (IE-Richtlinie), genannt sind und keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht hinsichtlich der Luftreinhaltung unterliegen, bedürfen bei Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Die zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. (2)Absatz 2Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 Z 4, 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3, 43 Abs. 3, 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1, 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der §§ 39 Abs. 4 und 5, 40 und 43 Abs. 4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummer 6.6 der IPPC-Richtlinie können die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen.Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 4,, 39 Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3,, 43 Absatz 3,, 47 Absatz 3 und 51 Absatz eins,, 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der Paragraphen 39, Absatz 4 und 5, 40 und 43 Absatz 4, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.6 der IPPC-Richtlinie können die Anforderungen an die Überwachung der Emissionen einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen.
  3. (2)Absatz 2Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 4 Z 4, 39 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 1 bis Z 8 und Z 10 bis Z 11, 43 Abs. 3, 47 Abs. 3, 47a und 51 Abs. 1, 2a Z 2, Abs. 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der §§ 39 Abs. 4 und 5, 40, 43 Abs. 4 und 43a AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang I Nummer 6.6 der IE-Richtlinie gelten § 43 Abs. 3 und 4, § 47 Abs. 3 und § 47a AWG 2002 unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.Für IPPC-Anlagen sind die Bestimmungen der Paragraphen 37, Absatz 4, Ziffer 4,, 39 Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 3, Ziffer eins bis Ziffer 8 und Ziffer 10 bis Ziffer 11,, 43 Absatz 3,, 47 Absatz 3,, 47a und 51 Absatz eins,, 2a Ziffer 2,, Absatz 3 und 4, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, sowie der Paragraphen 39, Absatz 4 und 5, 40, 43 Absatz 4 und 43a AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, sinngemäß anzuwenden. Bei Anlagen gemäß Anhang römisch eins Nummer 6.6 der IE-Richtlinie gelten Paragraph 43, Absatz 3 und 4, Paragraph 47, Absatz 3 und Paragraph 47 a, AWG 2002 unbeschadet der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes.
  4. (3)Absatz 3Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Abs. 1 genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.Die Behörde hat das luftreinhalterechtliche Verfahren zur Genehmigung von in Absatz eins, genannten IPPC-Anlagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Verwaltungsvorschriften, insbesondere nach einem landesrechtlichen IPPC-Gesetz, eine Genehmigung oder Anzeige hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Anlage erforderlich ist.
  5. (4)Absatz 4Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Abs. 1 hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des § 57 AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.Der Inhaber einer IPPC-Anlage gemäß Absatz eins, hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Anlage betreffende Stand der Technik wesentlich geändert hat, und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Bestimmungen des Paragraph 57, AWG 2002 sind sinngemäß anzuwenden.
  6. (5)Absatz 5Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist § 60 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.Hinsichtlich der Aufzeichnungs- und Meldepflichten ist Paragraph 60, AWG 2002 sinngemäß anzuwenden.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 3 Z 25, BGBl. I Nr. 58/2017)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 25,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)

  7. (6)Absatz 6Eine bestehende IPPC-Anlage gemäß Abs. 1 hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 AWG 2002, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. § 57 Abs. 1 AWG 2002 gilt sinngemäß.Eine bestehende IPPC-Anlage gemäß Absatz eins, hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Absatz 3, AWG 2002, soweit sie das Umweltmedium Luft betreffen, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Paragraph 57, Absatz eins, AWG 2002 gilt sinngemäß.

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