§ 3 IG-L

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(2) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.

(3) Für Stickstoffdioxid und PM2,5 geltengilt zusätzlich im gesamten Bundesgebiet dieder in den AnlagenAnlage 5a und 5c festgelegten Zielwerte, für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gelten die in der Anlage 5b festgelegten Zielwertefestgelegte Zielwert.

(4) Für PM2,5 gelten zusätzlich die in § 3a festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den AEI und das in § 3b festgelegte nationale Ziel für die Reduzierung des AEI.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

1.

Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

2.

dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit dienende Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, die in den Anlagen 1 und 2 nicht angeführt sind.

(6) Eine Verordnung gemäß Abs. 5 kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen werden, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,

1.

für die weder in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21. November 1996 S. 55, noch in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist,

2.

oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG oder in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 19.08.2010 bis 25.04.2017

(1) Im gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.

(2) Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.

(3) Für Stickstoffdioxid und PM2,5 geltengilt zusätzlich im gesamten Bundesgebiet dieder in den AnlagenAnlage 5a und 5c festgelegten Zielwerte, für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gelten die in der Anlage 5b festgelegten Zielwertefestgelegte Zielwert.

(4) Für PM2,5 gelten zusätzlich die in § 3a festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den AEI und das in § 3b festgelegte nationale Ziel für die Reduzierung des AEI.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:

1.

Immissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;

2.

dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit dienende Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, die in den Anlagen 1 und 2 nicht angeführt sind.

(6) Eine Verordnung gemäß Abs. 5 kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen werden, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,

1.

für die weder in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21. November 1996 S. 55, noch in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist,

2.

oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG oder in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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