§ 3 IG-L Immissionsgrenzwerte und Vorgaben in Bezug auf PM

Immissionsschutzgesetz – Luft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
  2. (2)Absatz 2Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.
  3. (3)Absatz 3Für Stickstoffdioxid und PM2,5 gelten zusätzlich im gesamten Bundesgebiet die in den Anlagen 5a und 5c festgelegten Zielwerte, für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gelten die in der Anlage 5b festgelegten Zielwerte.
  4. (3)Absatz 3Für Stickstoffdioxid gilt zusätzlich im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 5a festgelegte Zielwert.
  5. (4)Absatz 4Für PM2,5 gelten zusätzlich die in § 3a festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den AEI und das in § 3b festgelegte nationale Ziel für die Reduzierung des AEI.Für PM2,5 gelten zusätzlich die in Paragraph 3 a, festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den AEI und das in Paragraph 3 b, festgelegte nationale Ziel für die Reduzierung des AEI.
  6. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:
    1. 1.Ziffer einsImmissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;Immissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Absatz 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (Paragraph 2, Absatz 6,) als das in Absatz eins, genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;
    2. 2.Ziffer 2dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit dienende Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, die in den Anlagen 1 und 2 nicht angeführt sind.
  7. (6)Absatz 6Eine Verordnung gemäß Abs. 5 kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen werden, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,Eine Verordnung gemäß Absatz 5, kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen werden, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,
    1. 1.Ziffer einsfür die weder in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21. November 1996 S. 55, noch in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist,für die weder in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21. November 1996 Sitzung 55, noch in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist,
    2. 2.Ziffer 2oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG oder in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 19.08.2010 bis 25.04.2017
  1. (1)Absatz einsIm gesamten Bundesgebiet gelten die unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
  2. (2)Absatz 2Für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid gelten im gesamten Bundesgebiet die in Anlage 4 festgelegten Alarmwerte.
  3. (3)Absatz 3Für Stickstoffdioxid und PM2,5 gelten zusätzlich im gesamten Bundesgebiet die in den Anlagen 5a und 5c festgelegten Zielwerte, für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gelten die in der Anlage 5b festgelegten Zielwerte.
  4. (3)Absatz 3Für Stickstoffdioxid gilt zusätzlich im gesamten Bundesgebiet der in Anlage 5a festgelegte Zielwert.
  5. (4)Absatz 4Für PM2,5 gelten zusätzlich die in § 3a festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den AEI und das in § 3b festgelegte nationale Ziel für die Reduzierung des AEI.Für PM2,5 gelten zusätzlich die in Paragraph 3 a, festgelegte Verpflichtung in Bezug auf den AEI und das in Paragraph 3 b, festgelegte nationale Ziel für die Reduzierung des AEI.
  6. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann zur innerstaatlichen Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union sowie unter Bedachtnahme auf die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Verordnung festlegen:
    1. 1.Ziffer einsImmissionsgrenzwerte (§ 2 Abs. 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (§ 2 Abs. 6) als das in Abs. 1 genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;Immissionsgrenzwerte (Paragraph 2, Absatz 4 und 5) für solche Luftschadstoffe, die geeignet sind, ein anderes Schutzgut (Paragraph 2, Absatz 6,) als das in Absatz eins, genannte zu gefährden oder Menschen unzumutbar zu belästigen;
    2. 2.Ziffer 2dem dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit dienende Immissionsgrenzwerte für Luftschadstoffe, die in den Anlagen 1 und 2 nicht angeführt sind.
  7. (6)Absatz 6Eine Verordnung gemäß Abs. 5 kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen werden, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,Eine Verordnung gemäß Absatz 5, kann nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erlassen werden, wenn es sich um Grenzwerte für Luftschadstoffe handelt,
    1. 1.Ziffer einsfür die weder in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21. November 1996 S. 55, noch in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist,für die weder in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität, ABl. Nr. L 296 vom 21. November 1996 Sitzung 55, noch in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist,
    2. 2.Ziffer 2oder für die in einer Tochterrichtlinie der Richtlinie 96/62/EG oder in der Richtlinie 2008/50/EG ein Grenzwert festgelegt ist und in der Verordnung ein niedrigerer Grenzwert festgelegt wird als in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

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