§ 64 BstatG

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAufgabe der Statistischen Zentralkommission ist die Beratung der Bundesministerien, der Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in Fragen der Bundesstatistik von allgemeiner Bedeutung.
  2. (2)Absatz 2Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 für einzelne Fachgebiete obliegt den Fachbeiräten.
§ 64.Paragraph 64,

Aufgabe der Fachbeiräte ist die Beratung der Bundesministerien, der Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt in fachlichen Fragen der Bundesstatistik.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2009
  1. (1)Absatz einsAufgabe der Statistischen Zentralkommission ist die Beratung der Bundesministerien, der Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in Fragen der Bundesstatistik von allgemeiner Bedeutung.
  2. (2)Absatz 2Die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 für einzelne Fachgebiete obliegt den Fachbeiräten.
§ 64.Paragraph 64,

Aufgabe der Fachbeiräte ist die Beratung der Bundesministerien, der Organe der Bundesstatistik und der Bundesanstalt in fachlichen Fragen der Bundesstatistik.

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