§ 38 BstatG Aufgaben der Leitung

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der fachlichen Leiter/Leiterin obliegt die Leitung der Bundesanstalt in fachlichen und hoheitlichen Aufgaben. Soweit er/sie hoheitlich tätig ist, unterliegt er/sie den Weisungen des/der zuständigen Bundesministers/Bundesministerin. In allen wissenschaftlich methodischen Fragen ist erund bei der ErfüllungErstellung, Entwicklung und Veröffentlichung von Statistiken ist er/sie weisungsfrei und unabhängig. Dem/der fachlichen Leiter/Leiterin sind alle Bediensteten der ihm obliegenden Aufgaben weisungsfreiBundesanstalt, soweit sie mit fachstatistischen Angelegenheiten betraut sind, fachlich unterstellt und unterliegen dessen/deren fachlichen Weisungen.

(2) Dem/Der kaufmännischen Geschäftsführer obliegt/Geschäftsführerin obliegen die betriebswirtschaftliche Leitung der Bundesanstalt und alle übrigen Aufgaben, die nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin obliegen. DabeiSoweit Bedienstete der Bundesanstalt nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin unterstellt sind, unterliegen sie den Weisungen des/der kaufmännischen Geschäftsführers/Geschäftsführerin. Der/die kaufmännische Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat erbei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen GeschäftsmannesUnternehmers anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze des unternehmerischen Geschäftsverkehrs zu beachten.

(3) Der kaufmännische Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Bundesanstalt entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(4) Das Zusammenwirken des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers ist in einer Geschäftseinteilung festzulegen, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Dabei ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten die Herstellung des Einvernehmens des kaufmännischen Geschäftsführers mit dem fachlichen Leiter vorzusehen:

1.

Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Bundesanstalt;

2.

Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden und fachstatistischen Angestellten der Bundesanstalt;

3.

Aufnahme von leitenden und fachstatistischen Angestellten;

4.

Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.

(5) Kommt es zu keinem Einvernehmen gemäß Abs. 4, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind unverzüglich dem Statistik- und dem Wirtschaftsrat mitzuteilen. Im Falle der Wahrnehmung des Dirimierungsrechtes kann der fachliche Leiter innerhalb von drei Tagen den Wirtschaftsrat anrufen. Der Wirtschaftsrat hat innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Der kaufmännische Geschäftsführer hat bis zur Entscheidung des Wirtschaftsrates oder, wenn der Wirtschaftsrat nicht innerhalb der Frist entscheidet, bis zum Ablauf der Frist die Durchführung seiner Entscheidung aufzuschieben.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2021

(1) Dem/Der fachlichen Leiter/Leiterin obliegt die Leitung der Bundesanstalt in fachlichen und hoheitlichen Aufgaben. Soweit er/sie hoheitlich tätig ist, unterliegt er/sie den Weisungen des/der zuständigen Bundesministers/Bundesministerin. In allen wissenschaftlich methodischen Fragen ist erund bei der ErfüllungErstellung, Entwicklung und Veröffentlichung von Statistiken ist er/sie weisungsfrei und unabhängig. Dem/der fachlichen Leiter/Leiterin sind alle Bediensteten der ihm obliegenden Aufgaben weisungsfreiBundesanstalt, soweit sie mit fachstatistischen Angelegenheiten betraut sind, fachlich unterstellt und unterliegen dessen/deren fachlichen Weisungen.

(2) Dem/Der kaufmännischen Geschäftsführer obliegt/Geschäftsführerin obliegen die betriebswirtschaftliche Leitung der Bundesanstalt und alle übrigen Aufgaben, die nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin obliegen. DabeiSoweit Bedienstete der Bundesanstalt nicht dem/der fachlichen Leiter/Leiterin unterstellt sind, unterliegen sie den Weisungen des/der kaufmännischen Geschäftsführers/Geschäftsführerin. Der/die kaufmännische Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat erbei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen GeschäftsmannesUnternehmers anzuwenden und die kaufmännischen Grundsätze des unternehmerischen Geschäftsverkehrs zu beachten.

(3) Der kaufmännische Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, daß ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Bundesanstalt entsprechen. Im Rechnungswesen sind die gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 erbrachten Aufgaben in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.

(4) Das Zusammenwirken des fachlichen Leiters und des kaufmännischen Geschäftsführers ist in einer Geschäftseinteilung festzulegen, die der Genehmigung des Bundeskanzlers bedarf. Dabei ist insbesondere in folgenden Angelegenheiten die Herstellung des Einvernehmens des kaufmännischen Geschäftsführers mit dem fachlichen Leiter vorzusehen:

1.

Festlegung und Änderung der inneren Organisation der Bundesanstalt;

2.

Durchführung von Personalmaßnahmen bei leitenden und fachstatistischen Angestellten der Bundesanstalt;

3.

Aufnahme von leitenden und fachstatistischen Angestellten;

4.

Festlegung von Personalentwicklungs- und Ausbildungsplänen.

(5) Kommt es zu keinem Einvernehmen gemäß Abs. 4, ist die Auffassung des kaufmännischen Geschäftsführers entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind unverzüglich dem Statistik- und dem Wirtschaftsrat mitzuteilen. Im Falle der Wahrnehmung des Dirimierungsrechtes kann der fachliche Leiter innerhalb von drei Tagen den Wirtschaftsrat anrufen. Der Wirtschaftsrat hat innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Der kaufmännische Geschäftsführer hat bis zur Entscheidung des Wirtschaftsrates oder, wenn der Wirtschaftsrat nicht innerhalb der Frist entscheidet, bis zum Ablauf der Frist die Durchführung seiner Entscheidung aufzuschieben.

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