§ 31 BstatG

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kannhat fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes nach dem Grundsatz der Kostendeckung Zugang zu den nicht personenbezogenen und nicht unternehmensbezogenen statistischen Daten, die gemäß § 30 Abs. 2 nicht veröffentlicht sind, einräumeneinzuräumen.

(2) Die Bundesanstalt hat jedoch bei der Einräumung des Zugangs gemäß Abs. 1 durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, daß eine Ermittlung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist. Die Bundesanstalt hat unter diesen Voraussetzungen wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Abs. 7 und 8 auch Zugang zu Daten gemäß Abs. 3 und 4 zu gewähren.

(3) Die VerwendungBundesanstalt hat bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß Abs. 7 bis 9 mittels schriftlicher Vereinbarung und gegen einen angemessenen Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Abs. 7 und 8 auf deren schriftlichen Antrag einen gesicherten Online-Zugang durch Bereitstellen einer virtuellen Desktop-Infrastruktur (VDI) mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung und lückenloser Zugriffs-Protokollierung zu den gemäß Abs. 4 aufbereiteten Daten des Unternehmensregisters (§ 25), des Registers für statistische Einheiten (§ 25a), der fachstatistischen Register gemäß § 26, des Bildungsstandregisters gemäß § 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, einzuräumen, soweit dies unter Achtung des Datenminimierungsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Gundverordnung im Einzelfall für das Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 erforderlich ist. Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Eingang eines solchen Antrages diesen auf Vollständigkeit zu prüfen und bei Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit, spätestens innerhalb eines Monats, die antragstellende Einrichtung auf diese Mängel schriftlich aufmerksam zu machen. Die Bundesanstalt hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen, dem Antragsteller ein schriftliches Angebot mit nachvollziehbarer Kostenkalkulation zum Abschluss der Vereinbarung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Angebotsfrist hat die antragstellende Einrichtung auf den Ablauf der Angebotsfrist aufmerksam zu machen und der Bundesanstalt eine Nachfrist zur Angebotslegung von personenbezogeneneinem Monat zu gewähren. Die Einräumung des Zugangs zu diesen Daten stützt sich auf Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009, S 164, über europäische Statistiken und unternehmensbezogenen Statistikdaten ist auchauf die Verordnung (EU) Nr. 557/2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke, ABl. Nr. L 164 vom 18.6.2013, S 16 und erfüllt damit die Voraussetzungen gemäß Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

(4) Die Bundesanstalt hat nach Abschluss der Vereinbarung die Daten der im Abs. 3 angeführten Register für den Online-Zugang gemäß Abs. 3 so aufzubereiten, dass keine Identifizierung der Betroffenen (§ 3 Z 14) durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist. Die Aufbereitung für wissenschaftliche Einrichtungen, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, darf keine Daten von Unternehmen enthalten, die im selben Marktsegment tätig sind. Der Online-Zugang darf nur bei Vorhandensein einer gesicherten Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger, des anderweitigen technischen Exports vertraulicher Daten und der Hinzufügung von Daten durch die wissenschaftliche Einrichtung gewährt werden. Der Online-Zugang ist unter Berücksichtigung des aufzubereitenden Datenvolumens und der Bereitstellung der Daten aus den Verwaltungsregistern so rasch als möglich einzuräumen. Das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten ist unzulässig. Die Bundesanstalt hat auf der Website die technischen Voraussetzungen, über die die wissenschaftliche Einrichtung für die Einrichtung des Online-Zugangs verfügen muss, zu veröffentlichen, wobei die Verarbeitung mittels gängiger am Markt angebotener Statistiksoftwareprodukte zu ermöglichen ist. Die Bundesanstalt hat jedenfalls die Nutzung dieser Statistiksoftwareprodukte durch einen User für das jeweilige Forschungsvorhaben unentgeltlich zu ermöglichen. Die Bereitstellung anderer Statistiksoftwareprodukte hat, soweit dies der Bundesanstalt technisch möglich ist, nach dem Prinzip der Kostendeckung zu erfolgen.

(5) Die Bundesanstalt kann unter Beachtung von Abs. 4 die Daten gemäß Abs. 3

1.

mit weiteren eigenen Statistikdaten anhand des bPK-AS beziehungsweise der verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpfen und

2.

mit externen Datenbeständen verknüpfen, die ihr die wissenschaftliche Einrichtung zur Verfügung stellt,

soweit dies für das Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 erforderlich ist und für die wissenschaftliche Einrichtung eine Identifizierung der Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Abs. 4 nicht möglich wird, und zu den verknüpften Daten den Zugriff gemäß Abs. 3 einräumen. Die Daten gemäß Z 2 gelten auch als von der Bundesanstalt für Zwecke der Statistik erhobene Daten, soweit sie statistische Einheiten betreffen und dem keine Nutzungsrechte Dritter entgegenstehen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 hat die Bundesanstalt für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung fünf Jahre für wissenschaftliche Zwecke bereitzuhalten und ihr über entsprechendes Verlangen einen Online-Zugang zu diesen Daten einzuräumen. Die Bereithaltung der Daten ist gegen Kostenersatz zu verlängern. Die Bundesanstalt darf einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung einen Zugriff auf die Daten gemäß Z 2 nur mit Zustimmung der dateneinbringenden wissenschaftlichen Einrichtung einräumen.

(6) Der Zugangsantrag gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:

1.

alle Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7;

2.

ein ausführlich beschriebenes Forschungsvorhaben gemäß Abs. 10;

3.

die hinreichend, insbesondere nach Einheiten, Merkmalen, Merkmalsausprägungen sowie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht spezifizierte Art der Statistikdaten, die für das Forschungsvorhaben unbedingt benötigt werden;

4.

die Verpflichtung der wissenschaftlichen Einrichtung, dass die Statistikdaten ausschließlich für das angegebene Forschungsvorhaben verwendet und die Hauptergebnisse des Forschungsvorhabens nach Abschluss des Forschungsvorhabens unentgeltlich über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;

5.

die Zusicherung, dass die Daten gemäß Abs. 3 bis 5 nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden und im Ergebnis des Forschungsvorhabens ein Rückschluss auf die Betroffenen (§ 3 Z 14) auch im Wege einer indirekten Identifikation ausgeschlossen ist und dass die Bundesanstalt für sämtliche Ansprüche, die möglicherweise auf Grund der Verletzung dieser Verpflichtung gegen sie erhoben werden sollten, schad-und klaglos gehalten wird;

6.

die Zusicherung, dass die Datensicherheitsmaßnahmen der Datenschutz-Grundverordnung und alle datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Vorgaben gemäß Abs. 7 Z 4 eingehalten werden;

7.

die Zusicherung, dass in wissenschaftlichen Publikationen über die Ergebnisse des Forschungsvorhabens die Mitwirkung der Bundesanstalt in der Funktion als „Austrian Micro Data Center“ bei der Datenaufbereitung genannt wird;

8.

die Zusicherung, dass nur Personen, die am Forschungsvorhaben der Einrichtung mitwirken, Zugang zu den zur Verfügung gestellten Statistikdaten erhalten, die sich schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß § 17 verpflichten.

(7) Wissenschaftliche Einrichtungen, denen ein Online-Zugang eingeräumt werden soll, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

sie betreiben Forschung auf dem Niveau einer Universität oder Hochschule und machen diese der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich,

2.

die wissenschaftliche Einrichtung ist eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit Schwerpunkt Forschung,

3.

sie sind bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig und autonom,

4.

sie erfüllen die technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit, wie insbesondere dass

a.

nur Personen, die unmittelbar am Forschungsvorhaben mitwirken und sich schriftlich zur Geheimhaltung gemäß § 17 verpflichtet haben, auf die Daten gemäß Abs. 4 zugreifen dürfen;

b.

die Personen gemäß lit. a sich zudem schriftlich dazu verpflichtet haben, die seitens der Bundesanstalt für die Zwei-Faktor-Authentifizierung zugewiesenen persönlichen Zugangsdaten (Passwort und Sicherheitscode) geheim zu halten und nicht weiterzugeben.

Die Bundesanstalt hat die Namen der wissenschaftlichen Einrichtungen, denen ein Online-Zugang für Forschungsvorhaben eingeräumt wird, auf der Website zu veröffentlichen.

(8) Folgende wissenschaftliche Einrichtungen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3, soweit ihre Tätigkeit im Schwerpunkt Forschung besteht:

1.

die Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,

2.

die Privathochschulen und Privatuniversitäten nach dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,

3.

die Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993,

4.

die Pädagogischen Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

5.

die AIT Austrian Institute of Technology GmbH,

6.

das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

7.

die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß § 1 des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921,

8.

die Silicon Austria Labs GmbH gemäß § 1 des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, BGBl. I Nr. 30/2018,

9.

die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,

10.

das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019, die Forschungsabteilungen in der öffentlichen Verwaltung und der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Budgetdienst des österreichischen Parlaments, soweit das Institut und die jeweiligen Forschungsabteilungen und der Budgetdienst bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig sind,

11.

die Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH,

12.

das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO),

13.

das Institut für Höhere Studien – Institute for Advanced Studies (IHS) sowie

14.

die Gesundheit Österreich GmbH,

15.

der Complexity Science Hub (CSH).

(9) Einheiten der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 8 Z 10 können durch Erlass des jeweiligen obersten Leitungsorgans als Forschungsabteilung eingerichtet werden. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens gem. Abs. 10 sind Personen der Forschungsabteilungen bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig, autonom und weisungsfrei. Die Bundesanstalt hat auf ihrer Website eine Liste aller als Forschungsabteilungen eingerichteten Einheiten der öffentlichen Verwaltung zu veröffentlichen. Die zu diesem Zweck notwendigen Informationen werden der Bundesanstalt durch die obersten Leitungsorgane der jeweiligen Einheiten der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt.

(10) Das Forschungsvorhaben hat hinreichend genaue Angaben zu enthalten über:

1.

den rechtmäßigen Zweck des Forschungsvorhabens,

2.

die Gründe, warum die Statistikdaten für das Forschungsvorhaben benötigt werden,

3.

den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben mitwirken und einen Online-Zugang zu den Statistikdaten erhalten sollen und sich schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltung gemäß § 17 verpflichtet haben; weiters über die Art der Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen einerseits und der wissenschaftlichen Einrichtung andererseits, wobei hier nur ein Dienstvertrag zulässig ist,

4.

die gemäß Abs. 6 Z 3 spezifizierten Datenkategorien, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse und

5.

die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens.

(11) Die wissenschaftlichen Einrichtungen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten, zu denen Zugang gewährt wird. Der Zugang zu den Statistikdaten muss jedenfalls auf die wissenschaftliche Einrichtung beschränkt bleiben. Die gemäß Abs. 4 aufbereiteten Daten dürfen nicht für Verwaltungszwecke verwendet werden. Statistische Einzeldaten, die nicht vollständig anonymisiert sind, dürfen weder direkt noch indirekt in die Verwaltung und wissenschaftliche Einrichtung zurückfließen. Der Online-Zugang gemäß Abs. 3 ist auch dann zu gewähren, wenn die wissenschaftliche Einrichtung das Forschungsvorhaben im Auftrag eines Dritten durchführt, sofern die Voraussetzungen der Abs. 6 bis 9 eingehalten werden.

(12) Die näheren Bestimmungen über den Online-Zugang zu den Statistikdaten, insbesondere über zusätzliche auf den Anlass bezogene Datensicherungsmaßnahmen sind in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 festzulegen.

(13) Auf die wissenschaftliche Einrichtung gemäß Abs. 3, den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 Z 3 mitwirken, ist § 17 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Die Abspeicherung von vertraulichen Daten (§ 3 Z 15) auf externe Datenträger, das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten oder die Verwendung vertraulicher Daten für andere als wissenschaftliche Zwecke stellt jedenfalls eine Verletzung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 Abs. 4 dar. Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt. Verstöße dagegen oder gegen datenschutzrechtliche Vorgaben gemäß Abs. 6 Z 6 durch die wissenschaftliche Einrichtung oder durch eine am Forschungsvorhaben mitwirkende Person bewirken außerdem, abhängig von der Schwere des Verstoßes, einen gänzlichen oder befristeten Ausschluss vom Datenzugang gemäß Abs. 3. Die Bundesanstalt hat die betroffene Einrichtung schriftlich vom Ausschluss zum Datenzugang unter Bekanntgabe der Dauer des Ausschlusses zu informieren. Die Bundesanstalt hat vom Ausschluss zum Datenzugang abzusehen, wenn die Einrichtung beweisen kann, dass konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen wurden, die geeignet sind, einen nochmaligen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß Abs. 6 Z 6 zu verhindern.

(14) Beim Kostenersatz gemäß Abs. 1 und 3

1.

sind die Kosten der Bundesanstalt für die fachliche Beratung in Bezug auf die notwendigen statistischen Daten und deren Verknüpfung für das konkrete Forschungsvorhaben zu berücksichtigen;

2.

dürfen die personellen und technischen Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur für den Fernzugriff nicht in Rechnung gestellt werden.

Die Bundesanstalt hat auf der Website die Stundensätze für die fachliche Beratung gemäß Z 1, für die Tätigkeit gemäß Abs. 5, die Tarife für die Einräumung eines Online-Zugangs für mehr als einen User und die Einheitstarife für die Nutzung der Rechner der Bundesanstalt für das Forschungsvorhaben zu veröffentlichen.

(15) Nach Abschluss des Forschungsvorhabens gemäß Abs. 1 und 9 hat die wissenschaftliche Einrichtung die Ergebnisse des Forschungsvorhabens vor Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte mit den Auswertungen und der Beschreibung der angewandten Methodik an die Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat die bei der wissenschaftlichen Einrichtung dauerhaft verbleibenden statistischen Auswertungen und die Ergebnisse des Forschungsvorhabens dahingehend zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gemäß Abs. 5 Z 2 und § 31a Abs. 2 übermittelten Daten ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) im Sinne des § 19 Abs. 2 und statistische Einheiten, insbesondere Schulen und Unternehmen, ausgeschlossen werden kann. Andernfalls hat die Bundesanstalt von einer Übermittlung der betreffenden statistischen Auswertungen an die wissenschaftliche Einrichtung und die wissenschaftliche Einrichtung von einer Veröffentlichung der Forschungsergebnisse abzusehen. Die Prüfung durch die Bundesanstalt hat unter Beachtung der Grundsätze der Relevanz und Sparsamkeit stichprobengestützt und unter Anwendung automatisierter Algorithmen zu erfolgen. Weiters hat die Bundesanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Einräumen des Online-Zugang auf der Website unter Angabe der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung zu veröffentlichen, für welches Forschungsvorhaben auf welche Arten von Statistikdaten ein Online-Zugang eingeräumt worden ist und den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens.

(16) Beabsichtigt die Bundesanstalt einen Antrag auf allgemeinen Online-Zugang (Abs. 7) oder einen Online-Zugang (Abs. 3) abzulehnen oder die wissenschaftliche Einrichtung vom Online-Zugang auszuschließen (Abs. 13), hat sie vor Information des Antragstellers unter Angabe der Gründe hiefür den Statistikrat zu befassen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Statistikrat einen Ausschuss aus 5 Mitgliedern des Statistikrates zu bestellen, darunter die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Der Ausschuss hat innerhalb von zwei Wochen eine begründete Stellungnahme und eine Empfehlung, wie mit dem Antrag weiter vorzugehen ist, abzugeben. Der Ausschuss ist in diesem Zusammenhang berechtigt, vom Antragsteller direkt Informationen und Unterlagen anzufordern, den Antragsteller zu hören und Sachverständige zuzuziehen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2021

(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ kannhat fachlich geeigneten Personen und wissenschaftlichen Einrichtungen für wissenschaftliche Zwecke nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes nach dem Grundsatz der Kostendeckung Zugang zu den nicht personenbezogenen und nicht unternehmensbezogenen statistischen Daten, die gemäß § 30 Abs. 2 nicht veröffentlicht sind, einräumeneinzuräumen.

(2) Die Bundesanstalt hat jedoch bei der Einräumung des Zugangs gemäß Abs. 1 durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, daß eine Ermittlung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftiger Weise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen und unternehmensbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist. Die Bundesanstalt hat unter diesen Voraussetzungen wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Abs. 7 und 8 auch Zugang zu Daten gemäß Abs. 3 und 4 zu gewähren.

(3) Die VerwendungBundesanstalt hat bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß Abs. 7 bis 9 mittels schriftlicher Vereinbarung und gegen einen angemessenen Kostenersatz nach dem Grundsatz der Kostendeckung wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß Abs. 7 und 8 auf deren schriftlichen Antrag einen gesicherten Online-Zugang durch Bereitstellen einer virtuellen Desktop-Infrastruktur (VDI) mit einer Zwei-Faktor-Authentifizierung und lückenloser Zugriffs-Protokollierung zu den gemäß Abs. 4 aufbereiteten Daten des Unternehmensregisters (§ 25), des Registers für statistische Einheiten (§ 25a), der fachstatistischen Register gemäß § 26, des Bildungsstandregisters gemäß § 19 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters gemäß § 1 des GWR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, einzuräumen, soweit dies unter Achtung des Datenminimierungsgrundsatzes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Gundverordnung im Einzelfall für das Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 erforderlich ist. Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Eingang eines solchen Antrages diesen auf Vollständigkeit zu prüfen und bei Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit, spätestens innerhalb eines Monats, die antragstellende Einrichtung auf diese Mängel schriftlich aufmerksam zu machen. Die Bundesanstalt hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Vorliegen aller Antragsvoraussetzungen, dem Antragsteller ein schriftliches Angebot mit nachvollziehbarer Kostenkalkulation zum Abschluss der Vereinbarung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Angebotsfrist hat die antragstellende Einrichtung auf den Ablauf der Angebotsfrist aufmerksam zu machen und der Bundesanstalt eine Nachfrist zur Angebotslegung von personenbezogeneneinem Monat zu gewähren. Die Einräumung des Zugangs zu diesen Daten stützt sich auf Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009, S 164, über europäische Statistiken und unternehmensbezogenen Statistikdaten ist auchauf die Verordnung (EU) Nr. 557/2013 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 über europäische Statistiken in Bezug auf den Zugang zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke, ABl. Nr. L 164 vom 18.6.2013, S 16 und erfüllt damit die Voraussetzungen gemäß Art. 35 Abs. 10 der Datenschutz-Grundverordnung für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.

(4) Die Bundesanstalt hat nach Abschluss der Vereinbarung die Daten der im Abs. 3 angeführten Register für den Online-Zugang gemäß Abs. 3 so aufzubereiten, dass keine Identifizierung der Betroffenen (§ 3 Z 14) durch Namen, Anschrift oder anhand einer öffentlich zugänglichen Identifikationsnummer möglich ist. Die Aufbereitung für wissenschaftliche Einrichtungen, die organisatorisch oder gesellschaftsrechtlich mit einem am Markt tätigen Unternehmen verbunden sind oder von diesem finanziell oder sonst wirtschaftlich oder organisatorisch beherrscht werden oder deren konkrete Forschungsvorhaben von einem am Markt tätigen Unternehmen finanziert werden, darf keine Daten von Unternehmen enthalten, die im selben Marktsegment tätig sind. Der Online-Zugang darf nur bei Vorhandensein einer gesicherten Umgebung für wissenschaftliche Arbeiten unter Ausschluss der Möglichkeit der Abspeicherung von vertraulichen Daten auf externe Datenträger, des anderweitigen technischen Exports vertraulicher Daten und der Hinzufügung von Daten durch die wissenschaftliche Einrichtung gewährt werden. Der Online-Zugang ist unter Berücksichtigung des aufzubereitenden Datenvolumens und der Bereitstellung der Daten aus den Verwaltungsregistern so rasch als möglich einzuräumen. Das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten ist unzulässig. Die Bundesanstalt hat auf der Website die technischen Voraussetzungen, über die die wissenschaftliche Einrichtung für die Einrichtung des Online-Zugangs verfügen muss, zu veröffentlichen, wobei die Verarbeitung mittels gängiger am Markt angebotener Statistiksoftwareprodukte zu ermöglichen ist. Die Bundesanstalt hat jedenfalls die Nutzung dieser Statistiksoftwareprodukte durch einen User für das jeweilige Forschungsvorhaben unentgeltlich zu ermöglichen. Die Bereitstellung anderer Statistiksoftwareprodukte hat, soweit dies der Bundesanstalt technisch möglich ist, nach dem Prinzip der Kostendeckung zu erfolgen.

(5) Die Bundesanstalt kann unter Beachtung von Abs. 4 die Daten gemäß Abs. 3

1.

mit weiteren eigenen Statistikdaten anhand des bPK-AS beziehungsweise der verschlüsselten Unternehmenskennzahl verknüpfen und

2.

mit externen Datenbeständen verknüpfen, die ihr die wissenschaftliche Einrichtung zur Verfügung stellt,

soweit dies für das Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 erforderlich ist und für die wissenschaftliche Einrichtung eine Identifizierung der Betroffenen (§ 3 Z 14) im Sinne des Abs. 4 nicht möglich wird, und zu den verknüpften Daten den Zugriff gemäß Abs. 3 einräumen. Die Daten gemäß Z 2 gelten auch als von der Bundesanstalt für Zwecke der Statistik erhobene Daten, soweit sie statistische Einheiten betreffen und dem keine Nutzungsrechte Dritter entgegenstehen. Die Daten gemäß Z 1 und 2 hat die Bundesanstalt für die betreffende wissenschaftliche Einrichtung fünf Jahre für wissenschaftliche Zwecke bereitzuhalten und ihr über entsprechendes Verlangen einen Online-Zugang zu diesen Daten einzuräumen. Die Bereithaltung der Daten ist gegen Kostenersatz zu verlängern. Die Bundesanstalt darf einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung einen Zugriff auf die Daten gemäß Z 2 nur mit Zustimmung der dateneinbringenden wissenschaftlichen Einrichtung einräumen.

(6) Der Zugangsantrag gemäß Abs. 3 hat zu enthalten:

1.

alle Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 7;

2.

ein ausführlich beschriebenes Forschungsvorhaben gemäß Abs. 10;

3.

die hinreichend, insbesondere nach Einheiten, Merkmalen, Merkmalsausprägungen sowie in räumlicher und zeitlicher Hinsicht spezifizierte Art der Statistikdaten, die für das Forschungsvorhaben unbedingt benötigt werden;

4.

die Verpflichtung der wissenschaftlichen Einrichtung, dass die Statistikdaten ausschließlich für das angegebene Forschungsvorhaben verwendet und die Hauptergebnisse des Forschungsvorhabens nach Abschluss des Forschungsvorhabens unentgeltlich über das Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden;

5.

die Zusicherung, dass die Daten gemäß Abs. 3 bis 5 nicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden und im Ergebnis des Forschungsvorhabens ein Rückschluss auf die Betroffenen (§ 3 Z 14) auch im Wege einer indirekten Identifikation ausgeschlossen ist und dass die Bundesanstalt für sämtliche Ansprüche, die möglicherweise auf Grund der Verletzung dieser Verpflichtung gegen sie erhoben werden sollten, schad-und klaglos gehalten wird;

6.

die Zusicherung, dass die Datensicherheitsmaßnahmen der Datenschutz-Grundverordnung und alle datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie die Vorgaben gemäß Abs. 7 Z 4 eingehalten werden;

7.

die Zusicherung, dass in wissenschaftlichen Publikationen über die Ergebnisse des Forschungsvorhabens die Mitwirkung der Bundesanstalt in der Funktion als „Austrian Micro Data Center“ bei der Datenaufbereitung genannt wird;

8.

die Zusicherung, dass nur Personen, die am Forschungsvorhaben der Einrichtung mitwirken, Zugang zu den zur Verfügung gestellten Statistikdaten erhalten, die sich schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß § 17 verpflichten.

(7) Wissenschaftliche Einrichtungen, denen ein Online-Zugang eingeräumt werden soll, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

sie betreiben Forschung auf dem Niveau einer Universität oder Hochschule und machen diese der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglich,

2.

die wissenschaftliche Einrichtung ist eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit mit Schwerpunkt Forschung,

3.

sie sind bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig und autonom,

4.

sie erfüllen die technischen und infrastrukturbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung der Datensicherheit, wie insbesondere dass

a.

nur Personen, die unmittelbar am Forschungsvorhaben mitwirken und sich schriftlich zur Geheimhaltung gemäß § 17 verpflichtet haben, auf die Daten gemäß Abs. 4 zugreifen dürfen;

b.

die Personen gemäß lit. a sich zudem schriftlich dazu verpflichtet haben, die seitens der Bundesanstalt für die Zwei-Faktor-Authentifizierung zugewiesenen persönlichen Zugangsdaten (Passwort und Sicherheitscode) geheim zu halten und nicht weiterzugeben.

Die Bundesanstalt hat die Namen der wissenschaftlichen Einrichtungen, denen ein Online-Zugang für Forschungsvorhaben eingeräumt wird, auf der Website zu veröffentlichen.

(8) Folgende wissenschaftliche Einrichtungen erfüllen jedenfalls die Voraussetzungen gemäß Abs. 7 Z 1 bis 3, soweit ihre Tätigkeit im Schwerpunkt Forschung besteht:

1.

die Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002,

2.

die Privathochschulen und Privatuniversitäten nach dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020,

3.

die Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz, BGBl. Nr. 340/1993,

4.

die Pädagogischen Hochschulen nach dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,

5.

die AIT Austrian Institute of Technology GmbH,

6.

das Institute of Science and Technology – Austria gemäß § 1 des IST-Austria-Gesetzes (ISTAG), BGBl. I Nr. 69/2006,

7.

die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß § 1 des ÖAW-Gesetzes (ÖAWG), BGBl. Nr. 569/1921,

8.

die Silicon Austria Labs GmbH gemäß § 1 des Bundesgesetzes über den Beteiligungserwerb an der Si.A. Errichtungs-GmbH und der Aufnahme weiterer Gesellschafter im Wege einer Kapitalerhöhung, BGBl. I Nr. 30/2018,

9.

die Ludwig Boltzmann Gesellschaft – Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,

10.

das Institut des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) nach dem IQS-Gesetz, BGBl. I Nr. 50/2019, die Forschungsabteilungen in der öffentlichen Verwaltung und der Oesterreichischen Nationalbank sowie der Budgetdienst des österreichischen Parlaments, soweit das Institut und die jeweiligen Forschungsabteilungen und der Budgetdienst bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig sind,

11.

die Joanneum Research Forschungsgesellschaft mbH,

12.

das Österreichische Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO),

13.

das Institut für Höhere Studien – Institute for Advanced Studies (IHS) sowie

14.

die Gesundheit Österreich GmbH,

15.

der Complexity Science Hub (CSH).

(9) Einheiten der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Abs. 8 Z 10 können durch Erlass des jeweiligen obersten Leitungsorgans als Forschungsabteilung eingerichtet werden. Im Rahmen eines Forschungsvorhabens gem. Abs. 10 sind Personen der Forschungsabteilungen bei der wissenschaftlichen Tätigkeit und bei der Formulierung ihrer wissenschaftlichen Schlussfolgerungen unabhängig, autonom und weisungsfrei. Die Bundesanstalt hat auf ihrer Website eine Liste aller als Forschungsabteilungen eingerichteten Einheiten der öffentlichen Verwaltung zu veröffentlichen. Die zu diesem Zweck notwendigen Informationen werden der Bundesanstalt durch die obersten Leitungsorgane der jeweiligen Einheiten der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung gestellt.

(10) Das Forschungsvorhaben hat hinreichend genaue Angaben zu enthalten über:

1.

den rechtmäßigen Zweck des Forschungsvorhabens,

2.

die Gründe, warum die Statistikdaten für das Forschungsvorhaben benötigt werden,

3.

den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben mitwirken und einen Online-Zugang zu den Statistikdaten erhalten sollen und sich schriftlich zur Einhaltung der Geheimhaltung gemäß § 17 verpflichtet haben; weiters über die Art der Rechtsverhältnisse zwischen diesen Personen einerseits und der wissenschaftlichen Einrichtung andererseits, wobei hier nur ein Dienstvertrag zulässig ist,

4.

die gemäß Abs. 6 Z 3 spezifizierten Datenkategorien, zu denen Zugang benötigt wird, und die Methoden ihrer Analyse und

5.

die angestrebten Ergebnisse des Forschungsvorhabens.

(11) Die wissenschaftlichen Einrichtungen sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für die Daten, zu denen Zugang gewährt wird. Der Zugang zu den Statistikdaten muss jedenfalls auf die wissenschaftliche Einrichtung beschränkt bleiben. Die gemäß Abs. 4 aufbereiteten Daten dürfen nicht für Verwaltungszwecke verwendet werden. Statistische Einzeldaten, die nicht vollständig anonymisiert sind, dürfen weder direkt noch indirekt in die Verwaltung und wissenschaftliche Einrichtung zurückfließen. Der Online-Zugang gemäß Abs. 3 ist auch dann zu gewähren, wenn die wissenschaftliche Einrichtung das Forschungsvorhaben im Auftrag eines Dritten durchführt, sofern die Voraussetzungen der Abs. 6 bis 9 eingehalten werden.

(12) Die näheren Bestimmungen über den Online-Zugang zu den Statistikdaten, insbesondere über zusätzliche auf den Anlass bezogene Datensicherungsmaßnahmen sind in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 festzulegen.

(13) Auf die wissenschaftliche Einrichtung gemäß Abs. 3, den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens und die sonstigen Personen, die am Forschungsvorhaben gemäß Abs. 9 Z 3 mitwirken, ist § 17 Abs. 3 und 4 anzuwenden. Die Abspeicherung von vertraulichen Daten (§ 3 Z 15) auf externe Datenträger, das Fotografieren, das Abschreiben oder die Anfertigung einer Bildschirmkopie vertraulicher Daten oder die Verwendung vertraulicher Daten für andere als wissenschaftliche Zwecke stellt jedenfalls eine Verletzung des Statistikgeheimnisses gemäß § 17 Abs. 4 dar. Art. 83 der Datenschutz-Grundverordnung bleibt unberührt. Verstöße dagegen oder gegen datenschutzrechtliche Vorgaben gemäß Abs. 6 Z 6 durch die wissenschaftliche Einrichtung oder durch eine am Forschungsvorhaben mitwirkende Person bewirken außerdem, abhängig von der Schwere des Verstoßes, einen gänzlichen oder befristeten Ausschluss vom Datenzugang gemäß Abs. 3. Die Bundesanstalt hat die betroffene Einrichtung schriftlich vom Ausschluss zum Datenzugang unter Bekanntgabe der Dauer des Ausschlusses zu informieren. Die Bundesanstalt hat vom Ausschluss zum Datenzugang abzusehen, wenn die Einrichtung beweisen kann, dass konkrete technische, organisatorische, personelle oder sonstige Maßnahmen getroffen wurden, die geeignet sind, einen nochmaligen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gemäß Abs. 6 Z 6 zu verhindern.

(14) Beim Kostenersatz gemäß Abs. 1 und 3

1.

sind die Kosten der Bundesanstalt für die fachliche Beratung in Bezug auf die notwendigen statistischen Daten und deren Verknüpfung für das konkrete Forschungsvorhaben zu berücksichtigen;

2.

dürfen die personellen und technischen Kosten für die Bereitstellung der Infrastruktur für den Fernzugriff nicht in Rechnung gestellt werden.

Die Bundesanstalt hat auf der Website die Stundensätze für die fachliche Beratung gemäß Z 1, für die Tätigkeit gemäß Abs. 5, die Tarife für die Einräumung eines Online-Zugangs für mehr als einen User und die Einheitstarife für die Nutzung der Rechner der Bundesanstalt für das Forschungsvorhaben zu veröffentlichen.

(15) Nach Abschluss des Forschungsvorhabens gemäß Abs. 1 und 9 hat die wissenschaftliche Einrichtung die Ergebnisse des Forschungsvorhabens vor Veröffentlichung und Weitergabe an Dritte mit den Auswertungen und der Beschreibung der angewandten Methodik an die Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt hat die bei der wissenschaftlichen Einrichtung dauerhaft verbleibenden statistischen Auswertungen und die Ergebnisse des Forschungsvorhabens dahingehend zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gemäß Abs. 5 Z 2 und § 31a Abs. 2 übermittelten Daten ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene (§ 3 Z 14) im Sinne des § 19 Abs. 2 und statistische Einheiten, insbesondere Schulen und Unternehmen, ausgeschlossen werden kann. Andernfalls hat die Bundesanstalt von einer Übermittlung der betreffenden statistischen Auswertungen an die wissenschaftliche Einrichtung und die wissenschaftliche Einrichtung von einer Veröffentlichung der Forschungsergebnisse abzusehen. Die Prüfung durch die Bundesanstalt hat unter Beachtung der Grundsätze der Relevanz und Sparsamkeit stichprobengestützt und unter Anwendung automatisierter Algorithmen zu erfolgen. Weiters hat die Bundesanstalt innerhalb von zwei Wochen nach Einräumen des Online-Zugang auf der Website unter Angabe der betreffenden wissenschaftlichen Einrichtung zu veröffentlichen, für welches Forschungsvorhaben auf welche Arten von Statistikdaten ein Online-Zugang eingeräumt worden ist und den wissenschaftlichen Leiter des Forschungsvorhabens.

(16) Beabsichtigt die Bundesanstalt einen Antrag auf allgemeinen Online-Zugang (Abs. 7) oder einen Online-Zugang (Abs. 3) abzulehnen oder die wissenschaftliche Einrichtung vom Online-Zugang auszuschließen (Abs. 13), hat sie vor Information des Antragstellers unter Angabe der Gründe hiefür den Statistikrat zu befassen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Statistikrat einen Ausschuss aus 5 Mitgliedern des Statistikrates zu bestellen, darunter die/der Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/in. Der Ausschuss hat innerhalb von zwei Wochen eine begründete Stellungnahme und eine Empfehlung, wie mit dem Antrag weiter vorzugehen ist, abzugeben. Der Ausschuss ist in diesem Zusammenhang berechtigt, vom Antragsteller direkt Informationen und Unterlagen anzufordern, den Antragsteller zu hören und Sachverständige zuzuziehen.

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