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Kinder unter sieben Jahren(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und Personen über sieben Jahrezu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die den GebrauchPerson entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171, bei Volljährigen ist der Vernunft nicht haben, sind – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3 § 242 Abs. 2 – unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmenbeachten. Andere Minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, können zwar ein
(2) Ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen kann jede Person annehmen; wenn.
(3) Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen ist zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmenhaben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder selbst etwas versprechen, hängt – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3 und des § 280 Abs. 2 – die Gültigkeit des Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften in der Regel von der EinwilligungErwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters oder zugleichund gegebenenfalls auch des Gerichtes abGerichts wirksam. Abs. 2 und § 242 Abs. 3 bleiben unberührt.
(4) Rechtsgeschäftliches Handeln von Minderjährigen unter sieben Jahren ist zur Gänze unwirksam. Bei anderen Minderjährigen ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung ihres Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Abs. 2 sowie die §§ 170 und 171 bleiben unberührt.
(5) Bis diese Einwilligung erfolgtdie nach Abs. 3 und 4 erforderlichen Genehmigungen erteilt werden, kannist der andere Theil nicht zurücktretenTeil an seine Vertragserklärung gebunden, er kann aber für die Erteilung der Genehmigung durch den Vertreter eine angemessene Frist zur Erklärung verlangensetzen.
Kinder unter sieben Jahren(1) Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich zu berechtigen und Personen über sieben Jahrezu verpflichten. Sie setzt voraus, dass die den GebrauchPerson entscheidungsfähig ist und wird bei Volljährigen vermutet; bei Minderjährigen sind die §§ 170 und 171, bei Volljährigen ist der Vernunft nicht haben, sind – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3 § 242 Abs. 2 – unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmenbeachten. Andere Minderjährige oder Personen, denen ein Sachwalter bestellt ist, können zwar ein
(2) Ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen kann jede Person annehmen; wenn.
(3) Rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen ist zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie aber eine damit verknüpfte Last übernehmenhaben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder selbst etwas versprechen, hängt – außer in den Fällen des § 170 Abs. 3 und des § 280 Abs. 2 – die Gültigkeit des Vertrages nach den in dem dritten und vierten Hauptstück des ersten Teiles gegebenen Vorschriften in der Regel von der EinwilligungErwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters oder zugleichund gegebenenfalls auch des Gerichtes abGerichts wirksam. Abs. 2 und § 242 Abs. 3 bleiben unberührt.
(4) Rechtsgeschäftliches Handeln von Minderjährigen unter sieben Jahren ist zur Gänze unwirksam. Bei anderen Minderjährigen ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung ihres Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Abs. 2 sowie die §§ 170 und 171 bleiben unberührt.
(5) Bis diese Einwilligung erfolgtdie nach Abs. 3 und 4 erforderlichen Genehmigungen erteilt werden, kannist der andere Theil nicht zurücktretenTeil an seine Vertragserklärung gebunden, er kann aber für die Erteilung der Genehmigung durch den Vertreter eine angemessene Frist zur Erklärung verlangensetzen.