§ 15 BstatG Pseudonymisierung und Verschlüsselung

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurden Daten personenbezogen erhoben, sind die Identitätsdaten des Betroffenen unverzüglich zu beseitigen und bei Daten natürlicher Personen durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Bei Daten von Unternehmen sind die Identitätsdaten durch die Unternehmenskennzahl zu ersetzen, die durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Kennziffer des Unternehmensregisters (§ 25 Abs. 1 Z 7) zu bilden ist. Diese Daten dürfen nur für Zwecke gemäß § 26 verwendet werden.Wurden Daten personenbezogen erhoben, sind die Identitätsdaten des Betroffenen unverzüglich zu beseitigen und bei Daten natürlicher Personen durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Bei Daten von Unternehmen sind die Identitätsdaten durch die Unternehmenskennzahl zu ersetzen, die durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Kennziffer des Unternehmensregisters (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7,) zu bilden ist. Diese Daten dürfen nur für Zwecke gemäß Paragraph 26, verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Ist die Beibehaltung des Personenbezuges nur mehr aus den Gründen des § 5 Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 unerläßlich, so ist die Identität der Betroffenen zu verschlüsseln:Ist die Beibehaltung des Personenbezuges nur mehr aus den Gründen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,, 6 oder 7 unerläßlich, so ist die Identität der Betroffenen zu verschlüsseln:
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 5 Abs. 2 Z 5 unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 5 Abs. 2 Z 6 unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 5 Abs. 2 Z 7 unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 5 Abs. 2 Z 8 unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind.im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind.
  3. (1)Absatz einsWurden personenbezogene Daten natürlicher Personen erhoben, sind die Identitätsdaten von natürlichen Personen unverzüglich zu beseitigen und durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher natürlichen Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Art. 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung finden auf diese Daten keine Anwendung.Wurden personenbezogene Daten natürlicher Personen erhoben, sind die Identitätsdaten von natürlichen Personen unverzüglich zu beseitigen und durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher natürlichen Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Artikel 15,, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung finden auf diese Daten keine Anwendung.
  4. (2)Absatz 2Ist die Beibehaltung des Personenbezuges der betroffenen natürlichen Personen aus einem der Gründe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 bis 8 oder die Beibehaltung des Unternehmensbezugs für die Erstellung von Unternehmensstatistiken unerlässlich, ist die Identität der betroffenen Personen und Unternehmen zu verschlüsseln:Ist die Beibehaltung des Personenbezuges der betroffenen natürlichen Personen aus einem der Gründe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 oder die Beibehaltung des Unternehmensbezugs für die Erstellung von Unternehmensstatistiken unerlässlich, ist die Identität der betroffenen Personen und Unternehmen zu verschlüsseln:
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 5 Abs. 2 Z 5 unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 5 Abs. 2 Z 6 unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 5 Abs. 2 Z 7 unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 5 Abs. 2 Z 8 unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind;
    5. 5.Ziffer 5im Fall von Unternehmensstatistiken unmittelbar nach Erstellung der jeweiligen Unternehmensstatistik.
  5. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, daßdass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressenberechtigten Interessen der Betroffenenbetroffenen natürlichen Personen und Unternehmen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug und Unternehmensbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 oder für eine neuerliche Erhebung gemäß § 5 Abs. 2 Z 7 oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß § 5 Abs. 2 Z 8 oder für eine weiterführende Unternehmensstatistik erforderlich ist.Die gemäß Absatz 2, verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, daßdass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressenberechtigten Interessen der Betroffenenbetroffenen natürlichen Personen und Unternehmen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug und Unternehmensbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, oder für eine neuerliche Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, oder für eine weiterführende Unternehmensstatistik erforderlich ist.
  6. (4)Absatz 4Eine Verschlüsselung gemäß Abs. 2 Z 1 kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 die Beibehaltung des Personenbezugs oder Unternehmensbezugs zulässig ist.Eine Verschlüsselung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, die Beibehaltung des Personenbezugs oder Unternehmensbezugs zulässig ist.
  7. (5)Absatz 5Die in den Registern gemäß §§ 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß § 3 Z 20.Die in den Registern gemäß Paragraphen 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß Paragraph 3, Ziffer 20,

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsWurden Daten personenbezogen erhoben, sind die Identitätsdaten des Betroffenen unverzüglich zu beseitigen und bei Daten natürlicher Personen durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Bei Daten von Unternehmen sind die Identitätsdaten durch die Unternehmenskennzahl zu ersetzen, die durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Kennziffer des Unternehmensregisters (§ 25 Abs. 1 Z 7) zu bilden ist. Diese Daten dürfen nur für Zwecke gemäß § 26 verwendet werden.Wurden Daten personenbezogen erhoben, sind die Identitätsdaten des Betroffenen unverzüglich zu beseitigen und bei Daten natürlicher Personen durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Bei Daten von Unternehmen sind die Identitätsdaten durch die Unternehmenskennzahl zu ersetzen, die durch nicht-umkehrbare Ableitungen aus der Kennziffer des Unternehmensregisters (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7,) zu bilden ist. Diese Daten dürfen nur für Zwecke gemäß Paragraph 26, verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Ist die Beibehaltung des Personenbezuges nur mehr aus den Gründen des § 5 Abs. 2 Z 5, 6 oder 7 unerläßlich, so ist die Identität der Betroffenen zu verschlüsseln:Ist die Beibehaltung des Personenbezuges nur mehr aus den Gründen des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,, 6 oder 7 unerläßlich, so ist die Identität der Betroffenen zu verschlüsseln:
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 5 Abs. 2 Z 5 unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 5 Abs. 2 Z 6 unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 5 Abs. 2 Z 7 unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 5 Abs. 2 Z 8 unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind.im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind.
  3. (1)Absatz einsWurden personenbezogene Daten natürlicher Personen erhoben, sind die Identitätsdaten von natürlichen Personen unverzüglich zu beseitigen und durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in § 5 Abs. 2 genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher natürlichen Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Art. 15, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung finden auf diese Daten keine Anwendung.Wurden personenbezogene Daten natürlicher Personen erhoben, sind die Identitätsdaten von natürlichen Personen unverzüglich zu beseitigen und durch das bereichsspezifische Personenkennzeichen Amtliche Statistik (bPK-AS) zu ersetzen, sobald sie nicht mehr aus den in Paragraph 5, Absatz 2, genannten Gründen oder für eine weitere angeordnete statistische Erhebung erforderlich sind. Die Bundesanstalt darf keine Aufzeichnungen führen, aus denen hervorgeht, welcher natürlichen Person welches bPK-AS zuzuordnen ist. Artikel 15,, 16, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung finden auf diese Daten keine Anwendung.
  4. (2)Absatz 2Ist die Beibehaltung des Personenbezuges der betroffenen natürlichen Personen aus einem der Gründe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 bis 8 oder die Beibehaltung des Unternehmensbezugs für die Erstellung von Unternehmensstatistiken unerlässlich, ist die Identität der betroffenen Personen und Unternehmen zu verschlüsseln:Ist die Beibehaltung des Personenbezuges der betroffenen natürlichen Personen aus einem der Gründe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5 bis 8 oder die Beibehaltung des Unternehmensbezugs für die Erstellung von Unternehmensstatistiken unerlässlich, ist die Identität der betroffenen Personen und Unternehmen zu verschlüsseln:
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 5 Abs. 2 Z 5 unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, unmittelbar, nachdem die Daten in die Verlaufsstatistik aufgenommen worden sind;
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 5 Abs. 2 Z 6 unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, unverzüglich, sobald nur mehr dieser Grund vorliegt;
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 5 Abs. 2 Z 7 unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, unmittelbar, nachdem die Daten in die Statistik aufgenommen worden sind;
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 5 Abs. 2 Z 8 unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind;im Fall des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, unmittelbar, nachdem die Daten in die Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung aufgenommen worden sind;
    5. 5.Ziffer 5im Fall von Unternehmensstatistiken unmittelbar nach Erstellung der jeweiligen Unternehmensstatistik.
  5. (3)Absatz 3Die gemäß Abs. 2 verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, daßdass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressenberechtigten Interessen der Betroffenenbetroffenen natürlichen Personen und Unternehmen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug und Unternehmensbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 oder für eine neuerliche Erhebung gemäß § 5 Abs. 2 Z 7 oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß § 5 Abs. 2 Z 8 oder für eine weiterführende Unternehmensstatistik erforderlich ist.Die gemäß Absatz 2, verschlüsselten Daten sind getrennt vom Schlüssel so aufzubewahren, daßdass die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressenberechtigten Interessen der Betroffenenbetroffenen natürlichen Personen und Unternehmen nicht gefährdet sind. Der Personenbezug und Unternehmensbezug dieser Daten darf nur dann hergestellt werden, wenn dies zur Fortsetzung der Verlaufsstatistik oder für eine konkrete Prüftätigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 6, oder für eine neuerliche Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 7, oder für Revisionen der Berechnungen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 8, oder für eine weiterführende Unternehmensstatistik erforderlich ist.
  6. (4)Absatz 4Eine Verschlüsselung gemäß Abs. 2 Z 1 kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 die Beibehaltung des Personenbezugs oder Unternehmensbezugs zulässig ist.Eine Verschlüsselung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann unterbleiben, wenn nach dem die Verlaufsstatistik anordnenden Bundesgesetz oder Rechtsakt gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, die Beibehaltung des Personenbezugs oder Unternehmensbezugs zulässig ist.
  7. (5)Absatz 5Die in den Registern gemäß §§ 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß § 3 Z 20.Die in den Registern gemäß Paragraphen 25 und 25a enthaltenen personenbezogenen und unternehmensbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald diese für die in diesen Bestimmungen angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch 30 Jahre nach Wegfall der Unternehmenseigenschaft gemäß Paragraph 3, Ziffer 20,

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