§ 4 BstatG Angeordnete Statistiken und Erhebungen

Bundesstatistikgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die
    1. 1.Ziffer einsdurch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,
    2. 2.Ziffer 2durch Bundesgesetz oder
    3. 3.Ziffer 3durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.durch eine Verordnung gemäß Absatz 3, angeordnet sind.
  2. (2)Absatz 2Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsErhebungsmasse (§ 3 Z 2);Erhebungsmasse (Paragraph 3, Ziffer 2,);
    2. 2.Ziffer 2Statistische Einheit (§ 3 Z 3);Statistische Einheit (Paragraph 3, Ziffer 3,);
    3. 3.Ziffer 3Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);Erhebungsmerkmale (Paragraph 3, Ziffer 4,);
    4. 4.Ziffer 4Stichtag der Erhebung;
    5. 5.Ziffer 5ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (Paragraph 7,) in Form einer Stichprobenerhebung (Paragraph 3, Ziffer 10,) zu erfolgen hat;
    6. 6.Ziffer 6Kontinuität (§ 3 Z 11);Kontinuität (Paragraph 3, Ziffer 11,);
    7. 7.Ziffer 7Periodizität (§ 3 Z 12);Periodizität (Paragraph 3, Ziffer 12,);
    8. 8.Ziffer 8welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen bzw. welche Daten von welchen Unternehmenskreisen unternehmensbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;
    9. 9.Ziffer 9Art der Erhebung (§ 6);Art der Erhebung (Paragraph 6,);
    10. 10.Ziffer 10Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (Paragraph 9,);
    11. 11.Ziffer 11Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (Paragraph 10,);
    12. 12.Ziffer 12Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).Mitwirkung der Gemeinden (Paragraph 11,) und der Bezirkshauptmannschaften (Paragraph 12,).
  4. (4)Absatz 4Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.Sind in einer Anordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach Paragraph 8, zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die
    1. 1.Ziffer einsdurch einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt,
    2. 2.Ziffer 2durch Bundesgesetz oder
    3. 3.Ziffer 3durch eine Verordnung gemäß Abs. 3 angeordnet sind.durch eine Verordnung gemäß Absatz 3, angeordnet sind.
  2. (2)Absatz 2Eine bundesgesetzlich angeordnete statistische Erhebung und Erstellung einer Statistik liegt vor, wenn im Bundesgesetz zumindest der Gegenstand der Erhebung oder Statistik festgelegt ist.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken nur angeordnet werden, wenn diese für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben benötigt werden und der Arbeitsaufwand sowie die Kosten der Erstellung der Statistik in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Bundesaufgabe, für die diese benötigt werden, stehen. Die Anordnung von statistischen Erhebungen ist auf jene Daten zu beschränken, die für die Erreichung des Erhebungszweckes unbedingt erforderlich sind. In dieser Verordnung sind außerdem entsprechend den statistischen Erfordernissen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine möglichst geringe Belastung der Auskunftspflichtigen und der Organe der Bundesstatistik bei gleichzeitiger Wahrung des Datenschutzes festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsErhebungsmasse (§ 3 Z 2);Erhebungsmasse (Paragraph 3, Ziffer 2,);
    2. 2.Ziffer 2Statistische Einheit (§ 3 Z 3);Statistische Einheit (Paragraph 3, Ziffer 3,);
    3. 3.Ziffer 3Erhebungsmerkmale (§ 3 Z 4);Erhebungsmerkmale (Paragraph 3, Ziffer 4,);
    4. 4.Ziffer 4Stichtag der Erhebung;
    5. 5.Ziffer 5ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (§ 3 Z 9) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (§ 7) in Form einer Stichprobenerhebung (§ 3 Z 10) zu erfolgen hat;ob die Erhebung in Form einer Vollerhebung (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder unter Festlegung der Kriterien für die Bestimmung der Stichprobengröße (Paragraph 7,) in Form einer Stichprobenerhebung (Paragraph 3, Ziffer 10,) zu erfolgen hat;
    6. 6.Ziffer 6Kontinuität (§ 3 Z 11);Kontinuität (Paragraph 3, Ziffer 11,);
    7. 7.Ziffer 7Periodizität (§ 3 Z 12);Periodizität (Paragraph 3, Ziffer 12,);
    8. 8.Ziffer 8welche Daten von welchen Personenkreisen personenbezogen bzw. welche Daten von welchen Unternehmenskreisen unternehmensbezogen und welche anonymisiert zu erheben sind;
    9. 9.Ziffer 9Art der Erhebung (§ 6);Art der Erhebung (Paragraph 6,);
    10. 10.Ziffer 10Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (§ 9);Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen (Paragraph 9,);
    11. 11.Ziffer 11Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (§ 10);Mitwirkungspflichten der registerführenden Stellen und der Inhaber von Verwaltungs- und Statistikdaten (Paragraph 10,);
    12. 12.Ziffer 12Mitwirkung der Gemeinden (§ 11) und der Bezirkshauptmannschaften (§ 12).Mitwirkung der Gemeinden (Paragraph 11,) und der Bezirkshauptmannschaften (Paragraph 12,).
  4. (4)Absatz 4Sind in einer Anordnung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.Sind in einer Anordnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht alle Regelungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 12 ausreichend enthalten, so sind die noch erforderlichen durch Verordnung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach § 8 zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.Soweit in Verordnungen auf das „Güterverzeichnis für den produzierenden Bereich ÖPRODCOM“, die „Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE“, die „Grundsystematik der Güter ÖCPA“ und andere Nomenklaturen zur Klassifizierung von Waren, Dienstleistungen oder Unternehmen Bezug genommen wird, kann der nach Paragraph 8, zuständige Bundesminister auf die entsprechenden Verzeichnisse und Systematiken verweisen, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung von der Bundesanstalt Statistik Österreich zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt und im Internet veröffentlicht sind.

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