§ 8 PVG

Bundes-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2009 bis 31.12.9999

(1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein DienststellenausschußDienststellenausschuss zu wählen.

(2) Der DienststellenausschußDienststellenausschuss besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne EinflußEinfluss.

(4) Ein BundesbediensteterBundesbedienstete (ausgenommen LehrlingLehrlinge des Bundes) gehörtgehören im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der ersie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen istsind. Der vomVom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehörigerbleiben Angehörige dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienststelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.

Stand vor dem 18.08.2009

In Kraft vom 01.07.1999 bis 18.08.2009

(1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein DienststellenausschußDienststellenausschuss zu wählen.

(2) Der DienststellenausschußDienststellenausschuss besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.

(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Tage der Ausschreibung der Wahl Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne EinflußEinfluss.

(4) Ein BundesbediensteterBundesbedienstete (ausgenommen LehrlingLehrlinge des Bundes) gehörtgehören im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der ersie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen istsind. Der vomVom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleibt Angehörigerbleiben Angehörige dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienststelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.

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