§ 7 EWR-PG

EWR-Psychologengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.2024

Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu fremdsprachigen Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.

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In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.2024

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