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(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2) anzuschließen.
(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu bestätigen:
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(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 19 bzw. § 28 des Psychologengesetzes 2013 einzutragen.
(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2) anzuschließen.
(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu bestätigen:
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(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 19 bzw. § 28 des Psychologengesetzes 2013 einzutragen.