§ 5 EWR-PG (weggefallen)

EWR-Psychologengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2) anzuschließen.Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 6, Absatz 2,) anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu bestätigen:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen der Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sowie
    2. 2.Ziffer 2bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder
    3. 3.Ziffer 3der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
  4. (4)Absatz 4Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 19 bzw. § 28 des Psychologengesetzes 2013 einzutragen.Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 19, bzw. Paragraph 28, des Psychologengesetzes 2013 einzutragen.
§ 5 EWR-PG seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsIst nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2) anzuschließen.Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 6, Absatz 2,) anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu bestätigen:
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen der Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sowie
    2. 2.Ziffer 2bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder
    3. 3.Ziffer 3der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
  4. (4)Absatz 4Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 19 bzw. § 28 des Psychologengesetzes 2013 einzutragen.Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Paragraph 19, bzw. Paragraph 28, des Psychologengesetzes 2013 einzutragen.
§ 5 EWR-PG seit 31.12.2024 weggefallen.

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