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(2) Unterscheidet sich die gemäß § 3 Abs. 1 abgeschlossene Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Gesundheit hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung festzulegen. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen sowie innerhalb von vier Monaten ab Einlagen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Behörde im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,
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(3a) Wesentliche Unterschiede (Abs. 3 Z 2) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 2
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(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe auszuüben, beurteilt werden.
(6) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
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(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für das Verfahren zur Durchführung der Prüfung der Qualifikation sowie für die Festlegung der zur Erreichung der Gleichwertigkeit zu absolvierenden Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.
(2) Unterscheidet sich die gemäß § 3 Abs. 1 abgeschlossene Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Gesundheit hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung festzulegen. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen sowie innerhalb von vier Monaten ab Einlagen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Behörde im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,
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(3a) Wesentliche Unterschiede (Abs. 3 Z 2) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 2
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(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe auszuüben, beurteilt werden.
(6) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
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(7) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat für das Verfahren zur Durchführung der Prüfung der Qualifikation sowie für die Festlegung der zur Erreichung der Gleichwertigkeit zu absolvierenden Inhalte der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrgangs nähere Vorschriften durch Verordnung festzulegen.