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(1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatsAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatsAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 200530.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 20062013/10025/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und RumäniensEU, ABl. Nr. L 363158 vom 20. 12. 200610.6.2013 S. 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007 S. 3368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
(2) Personen, die nicht Staatsangehörige einesanderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatsAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.
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(1) Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatsAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatsAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 200530.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 20062013/10025/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und RumäniensEU, ABl. Nr. L 363158 vom 20. 12. 200610.6.2013 S. 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007 S. 3368, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
(2) Personen, die nicht Staatsangehörige einesanderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-VertragsstaatsAbkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und, sind Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.
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