Art. 1 § 41 PSG (weggefallen)

Privatstiftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
Art. 1 § 41 PSG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.Paragraph 41,

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Stiftungsvorstands oder des Aufsichtsrats, als Beauftragter oder Abwickler

  1. 1.Ziffer einsin Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand der Privatstiftung, insbesondere in Jahresabschlüssen, die Verhältnisse der Privatstiftung unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt,
  2. 2.Ziffer 2in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Stiftungsprüfer oder die sonstigen Prüfern der Privatstiftung zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Privatstiftung unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oderin Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB einem Stiftungsprüfer oder die sonstigen Prüfern der Privatstiftung zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Privatstiftung unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
  3. 3.Ziffer 3über die im Anhang (§§ 236 bis 239 HGB) oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.über die im Anhang (Paragraphen 236 bis 239 HGB) oder im Lagebericht (Paragraph 243, HGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.2015
Art. 1 § 41 PSG (weggefallen) seit 01.01.2016 weggefallen.Paragraph 41,

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Stiftungsvorstands oder des Aufsichtsrats, als Beauftragter oder Abwickler

  1. 1.Ziffer einsin Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand der Privatstiftung, insbesondere in Jahresabschlüssen, die Verhältnisse der Privatstiftung unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt,
  2. 2.Ziffer 2in Auskünften, die nach § 272 HGB einem Stiftungsprüfer oder die sonstigen Prüfern der Privatstiftung zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Privatstiftung unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oderin Auskünften, die nach Paragraph 272, HGB einem Stiftungsprüfer oder die sonstigen Prüfern der Privatstiftung zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Privatstiftung unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder
  3. 3.Ziffer 3über die im Anhang (§§ 236 bis 239 HGB) oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.über die im Anhang (Paragraphen 236 bis 239 HGB) oder im Lagebericht (Paragraph 243, HGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

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