Art. 1 § 1 PSG

Privatstiftungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Eine Privatstiftung darf nicht
    1. 1.Ziffer einseine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;
    2. 2.Ziffer 2die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;
    3. 3.Ziffer 3persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sein.

(1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.

(2) Eine Privatstiftung darf nicht

1.

eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;

2.

die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;

3.

unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.2006
  1. (2)Absatz 2Eine Privatstiftung darf nicht
    1. 1.Ziffer einseine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;
    2. 2.Ziffer 2die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;
    3. 3.Ziffer 3persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft sein.

(1) Die Privatstiftung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muß ihren Sitz im Inland haben.

(2) Eine Privatstiftung darf nicht

1.

eine gewerbsmäßige Tätigkeit, die über eine bloße Nebentätigkeit hinausgeht, ausüben;

2.

die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen;

3.

unbeschränkt haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft sein.

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