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Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 25 bis 27 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt PSG 2004 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den Paragraphen 25 bis 27 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den §§ 25 bis 27 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt PSG 2004 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in den Paragraphen 25 bis 27 bezeichnete Tat den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.