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(1) Gegen Bescheide gemäß § 16 Abs. 1 und 8 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen VerwaltungssenatBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dessen Sprengeldem die dem Bescheid zugrunde liegende vorläufige Maßnahme gesetzt wurde.
(2) Gegen Bescheide gemäß § 11 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen VerwaltungssenatBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dessen Sprengeldem der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt.
(3) Die Entscheidungen der unabhängigen VerwaltungssenateVerwaltungsgerichte der Länder sind unverzüglich auch dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in zuzustellen. Diese/r kann gegen die Entscheidungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des/der betroffenen BescheidadressatenAdressaten/in Beschwerdedes Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit an denbeim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(1) Gegen Bescheide gemäß § 16 Abs. 1 und 8 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen VerwaltungssenatBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dessen Sprengeldem die dem Bescheid zugrunde liegende vorläufige Maßnahme gesetzt wurde.
(2) Gegen Bescheide gemäß § 11 steht binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen VerwaltungssenatBeschwerde beim Verwaltungsgericht des Landes zu, in dessen Sprengeldem der Geschäftssitz des Bescheidadressaten liegt.
(3) Die Entscheidungen der unabhängigen VerwaltungssenateVerwaltungsgerichte der Länder sind unverzüglich auch dem/der gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in zuzustellen. Diese/r kann gegen die Entscheidungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des/der betroffenen BescheidadressatenAdressaten/in Beschwerdedes Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts Revision wegen Rechtswidrigkeit an denbeim Verwaltungsgerichtshof erheben.