§ 606 Geo. Überstellung von Gefangenen und von Personen, die in einem Arbeitshaus untergebracht sind

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ist ein Gefangener von einem Gericht oder einer Strafanstalt an ein anderes Gericht, an eine andere Anstalt oder Behörde zu überstellen, so ist die Überstellung in der Regel durch Justizwachebeamte oder, wenn es sich um eine Überstellung innerhalb des Gerichtsortes handelt, auch durch Beamte des Vollstreckungsdienstes (Gefangenenaufsichtsdienst) durchzuführen. Ist das nicht möglich und handelt es sich um eine Überstellung innerhalb eines Gemeindegebietes, so ist die Gemeindevorstehung (Ortspolizei), in Gemeinden aber, wo die örtliche Sicherheitspolizei durch eine Bundespolizeibehörde besorgt wird, diese zu ersuchen, die Überstellung zu besorgen. Die Bundesgendarmerie darf nur zur Überstellung von Gefangenen an Behörden oder Anstalten in Anspruch genommen werden, die ihren Sitz außerhalb der Ortsgemeinde haben, in deren Gebiet sich der Gefangene befindet.

(2) Die Bundesgendarmerie ist zur Dienstleistung bei Überstellungen von Gefangenen von den Gerichten unmittelbar, von den Strafanstalten aber im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der Dienstbehörde der Bundesgendarmerie in Anspruch zu nehmen; nur wenn Gefahr im Verzuge ist, haben die Gendarmerieposten auch einem unmittelbar an sie ergangenen Ersuchen der Leitung einer Strafanstalt um Überstellung eines Gefangenen Folge zu leisten.

(3) Die für die Dauer der Reise erforderliche Verpflegung des Gefangenen ist von der Haftanstalt, von der die Reise ausgeht oder nach Unterbrechung fortgesetzt wird, der Eskorte mitzugeben.

(4) Handelt es sich um eine besonders gefährliche oder um eine Person, bei deren Überstellung besondere Vorsichtsmaßregeln nötig sind, so hat der die Überstellung anordnende Richter oder Leiter der Strafvollzugsanstalt die um die Durchführung der Überstellung ersuchte Stelle in dem schriftlichen Ersuchen darauf aufmerksam zu machen oder, wenn die Überstellung durch Justizwachebeamte oder Beamte des Vollstreckungsdienstes durchzuführen ist, selbst die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen.

(5) Bei der Überstellung kranker, geistesgestörter oder des Irrsinns verdächtiger Gefangener, die einer besonderen Pflege oder Wartung bedürfen, hat die die Gendarmeriebegleitung anordnende Justizbehörde dieser entsprechende Wartepersonen beizugeben.

(6) Wird einem Gericht eine Person eingeliefert, die von einem anderen Gerichte steckbrieflich verfolgt wird oder die von einem anderen Gericht in einem Fahndungsblatte zur Ausforschung beschrieben und von einer Sicherheitsbehörde oder einem Sicherheitsorgan aus eigener Macht verhaftet worden ist, so hat das Gericht vor Anordnung der Überstellung mit dem Gerichte, das den Steckbrief erlassen hat oder dem nach der Ausschreibung die Ausforschung anzuzeigen ist, fernmündlich oder telegraphisch das Einvernehmen zu pflegen.

(7) Wenn eine in einem Gerichtsgefängnis oder in einer Strafanstalt angehaltene Person an eine auswärtige Behörde ausgeliefert werden soll, liegt es dem Gerichtshofe I. Instanz ob, den Vollzug der Auslieferung einzuleiten und zu überwachen. Der Auszuliefernde ist tunlichst ohne Zwischenaufenthalt an die Grenze zu bringen; sein Eintreffen ist der ausländischen Behörde rechtzeitig vorher bekanntzugeben.

(8) Die für die Strafanstalten geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 finden dem Sinne nach auch auf die Arbeitshäuser und die Überstellung von Personen Anwendung, die in einem Arbeitshaus unterzubringen oder dort untergebracht sind.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Ist ein Gefangener von einem Gericht oder einer Strafanstalt an ein anderes Gericht, an eine andere Anstalt oder Behörde zu überstellen, so ist die Überstellung in der Regel durch Justizwachebeamte oder, wenn es sich um eine Überstellung innerhalb des Gerichtsortes handelt, auch durch Beamte des Vollstreckungsdienstes (Gefangenenaufsichtsdienst) durchzuführen. Ist das nicht möglich und handelt es sich um eine Überstellung innerhalb eines Gemeindegebietes, so ist die Gemeindevorstehung (Ortspolizei), in Gemeinden aber, wo die örtliche Sicherheitspolizei durch eine Bundespolizeibehörde besorgt wird, diese zu ersuchen, die Überstellung zu besorgen. Die Bundesgendarmerie darf nur zur Überstellung von Gefangenen an Behörden oder Anstalten in Anspruch genommen werden, die ihren Sitz außerhalb der Ortsgemeinde haben, in deren Gebiet sich der Gefangene befindet.

(2) Die Bundesgendarmerie ist zur Dienstleistung bei Überstellungen von Gefangenen von den Gerichten unmittelbar, von den Strafanstalten aber im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als der Dienstbehörde der Bundesgendarmerie in Anspruch zu nehmen; nur wenn Gefahr im Verzuge ist, haben die Gendarmerieposten auch einem unmittelbar an sie ergangenen Ersuchen der Leitung einer Strafanstalt um Überstellung eines Gefangenen Folge zu leisten.

(3) Die für die Dauer der Reise erforderliche Verpflegung des Gefangenen ist von der Haftanstalt, von der die Reise ausgeht oder nach Unterbrechung fortgesetzt wird, der Eskorte mitzugeben.

(4) Handelt es sich um eine besonders gefährliche oder um eine Person, bei deren Überstellung besondere Vorsichtsmaßregeln nötig sind, so hat der die Überstellung anordnende Richter oder Leiter der Strafvollzugsanstalt die um die Durchführung der Überstellung ersuchte Stelle in dem schriftlichen Ersuchen darauf aufmerksam zu machen oder, wenn die Überstellung durch Justizwachebeamte oder Beamte des Vollstreckungsdienstes durchzuführen ist, selbst die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen.

(5) Bei der Überstellung kranker, geistesgestörter oder des Irrsinns verdächtiger Gefangener, die einer besonderen Pflege oder Wartung bedürfen, hat die die Gendarmeriebegleitung anordnende Justizbehörde dieser entsprechende Wartepersonen beizugeben.

(6) Wird einem Gericht eine Person eingeliefert, die von einem anderen Gerichte steckbrieflich verfolgt wird oder die von einem anderen Gericht in einem Fahndungsblatte zur Ausforschung beschrieben und von einer Sicherheitsbehörde oder einem Sicherheitsorgan aus eigener Macht verhaftet worden ist, so hat das Gericht vor Anordnung der Überstellung mit dem Gerichte, das den Steckbrief erlassen hat oder dem nach der Ausschreibung die Ausforschung anzuzeigen ist, fernmündlich oder telegraphisch das Einvernehmen zu pflegen.

(7) Wenn eine in einem Gerichtsgefängnis oder in einer Strafanstalt angehaltene Person an eine auswärtige Behörde ausgeliefert werden soll, liegt es dem Gerichtshofe I. Instanz ob, den Vollzug der Auslieferung einzuleiten und zu überwachen. Der Auszuliefernde ist tunlichst ohne Zwischenaufenthalt an die Grenze zu bringen; sein Eintreffen ist der ausländischen Behörde rechtzeitig vorher bekanntzugeben.

(8) Die für die Strafanstalten geltenden Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 finden dem Sinne nach auch auf die Arbeitshäuser und die Überstellung von Personen Anwendung, die in einem Arbeitshaus unterzubringen oder dort untergebracht sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten