§ 596 Geo. Entlassung von Untersuchungshäftlingen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gerichtshofgefängnisse und Strafanstalten, in denen Freiheitsstrafen an Personen unter 18 Jahren und Kerkerstrafen zu vollstrecken sind, werden durch den Vollstreckungsplan bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Freiheitsstrafen sind außer im Falle einer Strafortsänderung in dem Gefangenhause des Gerichtes anzutreten, das in I. Instanz erkannt hat. Doch kann einem auf freiem Fuße befindlichen Verurteilten gestattet werden, die Freiheitsstrafe, die nach dem Vollstreckungsplane nicht bei dem erkennenden Gerichte zu vollstrecken ist, unmittelbar bei der Strafvollzugsanstalt anzutreten, in der er die Strafe zu verbüßen hat.Freiheitsstrafen sind außer im Falle einer Strafortsänderung in dem Gefangenhause des Gerichtes anzutreten, das in römisch eins. Instanz erkannt hat. Doch kann einem auf freiem Fuße befindlichen Verurteilten gestattet werden, die Freiheitsstrafe, die nach dem Vollstreckungsplane nicht bei dem erkennenden Gerichte zu vollstrecken ist, unmittelbar bei der Strafvollzugsanstalt anzutreten, in der er die Strafe zu verbüßen hat.
  3. (1)Absatz einsUntersuchungshäftlinge dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichts entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung, Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling allfällige Verwahrnisse auszufolgen, und die eigenhändige Unterschrift des Richters.
  4. (2)Absatz 2Der Präsident hat nach Rücksprache mit dem Leiter der Justizanstalt die Übermittlungsart und die Empfangsadresse für Enthaftungsaufträge, die außerhalb der Normaldienstzeit der Justizanstalt erlassen werden, festzulegen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsDie Gerichtshofgefängnisse und Strafanstalten, in denen Freiheitsstrafen an Personen unter 18 Jahren und Kerkerstrafen zu vollstrecken sind, werden durch den Vollstreckungsplan bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Freiheitsstrafen sind außer im Falle einer Strafortsänderung in dem Gefangenhause des Gerichtes anzutreten, das in I. Instanz erkannt hat. Doch kann einem auf freiem Fuße befindlichen Verurteilten gestattet werden, die Freiheitsstrafe, die nach dem Vollstreckungsplane nicht bei dem erkennenden Gerichte zu vollstrecken ist, unmittelbar bei der Strafvollzugsanstalt anzutreten, in der er die Strafe zu verbüßen hat.Freiheitsstrafen sind außer im Falle einer Strafortsänderung in dem Gefangenhause des Gerichtes anzutreten, das in römisch eins. Instanz erkannt hat. Doch kann einem auf freiem Fuße befindlichen Verurteilten gestattet werden, die Freiheitsstrafe, die nach dem Vollstreckungsplane nicht bei dem erkennenden Gerichte zu vollstrecken ist, unmittelbar bei der Strafvollzugsanstalt anzutreten, in der er die Strafe zu verbüßen hat.
  3. (1)Absatz einsUntersuchungshäftlinge dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Gerichts entlassen werden. Dieser Auftrag hat zu enthalten: Aktenzeichen, Datum der Ausstellung, Vor- und Zuname des Häftlings, den Auftrag, den Häftling auf freien Fuß zu stellen, erforderlichenfalls den Auftrag, dem Häftling allfällige Verwahrnisse auszufolgen, und die eigenhändige Unterschrift des Richters.
  4. (2)Absatz 2Der Präsident hat nach Rücksprache mit dem Leiter der Justizanstalt die Übermittlungsart und die Empfangsadresse für Enthaftungsaufträge, die außerhalb der Normaldienstzeit der Justizanstalt erlassen werden, festzulegen.

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