§ 588 Geo. Verfahrenshilfeverteidiger und Amtsverteidiger

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 588.Paragraph 588,

Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 61 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird. Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 61, Absatz 2 und 4, Paragraph 393, Absatz eins a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 393, Absatz eins, StPO) beigegeben wird.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013
§ 588.Paragraph 588,

Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (§ 61 Abs. 2 und 4, § 393 Abs. 1a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (§ 61 Abs. 3, § 393 Abs. 1 StPO) beigegeben wird. Hat ein Gericht einen Verteidiger beizugeben, so hat es stets klar zum Ausdruck zu bringen, ob der Verteidiger dem Beschuldigten als Verfahrenshilfeverteidiger (Paragraph 61, Absatz 2 und 4, Paragraph 393, Absatz eins a und 2 StPO) oder als Amtsverteidiger (Paragraph 61, Absatz 3,, Paragraph 393, Absatz eins, StPO) beigegeben wird.

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