§ 581 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Beurkundung der Vermessungsbehörde im Sinne des § 13 LiegTeilG. hat nur den Antrag auf bücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes zu enthalten. Die weiteren im § 74 GBG. angeführten Voraussetzungen entfallen. Es genügt, wenn beurkundet wird, daß das auf der (Anm.: richtig: dem) Plan bezeichnete Trennstück durch Kauf, Tausch u. dgl. erworben wurde, ohne daß die weiteren Vertragsbedingungen angeführt werden müßten.

(2) Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gerichte den Anmeldungsbogen samt der (Anm.: richtig: dem) Plan und der Beurkundung gemäß Abs. 1 und teilt zugleich mit:

1.

Das Verhältnis des Flächeninhaltes des Trennstückes zu dem zusammenhängenden Teile des Grundbuchskörpers, von dem es abgeschrieben werden soll. Ist der Flächeninhalt des Trennstückes offenbar kleiner als ein Hundertstel dieser Fläche, so kann diese Angabe entweder ganz unterbleiben oder auf einige Grundstücke beschränkt werden, wenn sich schon hieraus ergibt, daß das im § 13 LiegTeilG. vorgesehene Größenverhältnis offenbar nicht überschritten ist.

2.

Die Wertverminderung, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke erfahren. Hiezu genügt die Feststellung, daß diese Wertverminderung den Betrag von 1 300 Euro offenbar nicht übersteigt.

(3) Endlich teilt die Vermessungsbehörde auch mit, daß nach ihrer Feststellung durch die Abtrennung die Ausübung von Grunddienstbarkeiten nicht erschwert oder verhindert wird.

(4) Wenn gegen die Feststellungen der Vermessungsbehörde keine Bedenken bestehen und wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine lastenfreie Abschreibung gemäß § 13 LiegTeilG. nicht vorgenommen wurde, ist die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. In den Beschluß sind die im Abs. 2 angeführten Feststellungen aufzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Die Beurkundung der Vermessungsbehörde im Sinne des § 13 LiegTeilG. hat nur den Antrag auf bücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibung und bei Übertragung des Eigentums auch den Titel des Eigentumserwerbes zu enthalten. Die weiteren im § 74 GBG. angeführten Voraussetzungen entfallen. Es genügt, wenn beurkundet wird, daß das auf der (Anm.: richtig: dem) Plan bezeichnete Trennstück durch Kauf, Tausch u. dgl. erworben wurde, ohne daß die weiteren Vertragsbedingungen angeführt werden müßten.

(2) Die Vermessungsbehörde übersendet dem Gerichte den Anmeldungsbogen samt der (Anm.: richtig: dem) Plan und der Beurkundung gemäß Abs. 1 und teilt zugleich mit:

1.

Das Verhältnis des Flächeninhaltes des Trennstückes zu dem zusammenhängenden Teile des Grundbuchskörpers, von dem es abgeschrieben werden soll. Ist der Flächeninhalt des Trennstückes offenbar kleiner als ein Hundertstel dieser Fläche, so kann diese Angabe entweder ganz unterbleiben oder auf einige Grundstücke beschränkt werden, wenn sich schon hieraus ergibt, daß das im § 13 LiegTeilG. vorgesehene Größenverhältnis offenbar nicht überschritten ist.

2.

Die Wertverminderung, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke erfahren. Hiezu genügt die Feststellung, daß diese Wertverminderung den Betrag von 1 300 Euro offenbar nicht übersteigt.

(3) Endlich teilt die Vermessungsbehörde auch mit, daß nach ihrer Feststellung durch die Abtrennung die Ausübung von Grunddienstbarkeiten nicht erschwert oder verhindert wird.

(4) Wenn gegen die Feststellungen der Vermessungsbehörde keine Bedenken bestehen und wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine lastenfreie Abschreibung gemäß § 13 LiegTeilG. nicht vorgenommen wurde, ist die Ab- und Zuschreibung zu bewilligen. In den Beschluß sind die im Abs. 2 angeführten Feststellungen aufzunehmen.

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