§ 568 Geo. (weggefallen)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahren begründet werden und auf die § 567 keine Anwendung findet (Verwaltungspfandrechte, § 2 AbgEO und § 3 VVG.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.Auf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahren begründet werden und auf die Paragraph 567, keine Anwendung findet (Verwaltungspfandrechte, Paragraph 2, AbgEO und Paragraph 3, VVG.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen, den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten (Abs. 1) durch Übersendung ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge daraus Nachricht zu geben.Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen, den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten (Absatz eins,) durch Übersendung ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge daraus Nachricht zu geben.
  3. (3)Absatz 3Der Bedienstete, der das Pfändungsregister führt, hat im Pfändungsregister den Namen der Vollstreckungsbehörde, Zahl und Tag der Verwaltungspfändung und die Höhe des Anspruches anzumerken. Besteht für den Verpflichteten im Register keine (noch aufrechte) Eintragung oder ergreift das Verwaltungspfandrecht nur Gegenstände, die nicht auch gerichtlich gepfändet sind so ist zu Überwachungszwecken eine Registerpost zu eröffnen.
  4. (4)Absatz 4Sodann ist das Protokoll (der Auszug) zurückzusenden; Entstehungstag und Geschäftszahl etwaiger gerichtlicher Pfandrechte sind mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu verständigen.Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach Paragraphen 268,, 271 und 280 Absatz eins, EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Bestehen eines Pfandrechtes nach Absatz 2, Nachricht gegeben hat, zu verständigen.
  6. (6)Absatz 6Verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.
  7. (7)Absatz 7Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht bekanntgegeben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) anzuberaumen und zu dieser die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Pfandrecht nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht bekanntgegeben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (Paragraphen 283,, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung (Paragraph 285, Absatz 3, EO.) anzuberaumen und zu dieser die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Pfandrecht nach Absatz 2, Nachricht gegeben hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8Ein von der Verwaltungsbehörde erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Verwaltungsbehörden, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Vollstreckungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.
  9. (9)Absatz 9Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.
§ 568 Geo. seit 30.04.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.04.2022
  1. (1)Absatz einsAuf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahren begründet werden und auf die § 567 keine Anwendung findet (Verwaltungspfandrechte, § 2 AbgEO und § 3 VVG.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.Auf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahren begründet werden und auf die Paragraph 567, keine Anwendung findet (Verwaltungspfandrechte, Paragraph 2, AbgEO und Paragraph 3, VVG.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen, den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten (Abs. 1) durch Übersendung ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge daraus Nachricht zu geben.Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen, den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten (Absatz eins,) durch Übersendung ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge daraus Nachricht zu geben.
  3. (3)Absatz 3Der Bedienstete, der das Pfändungsregister führt, hat im Pfändungsregister den Namen der Vollstreckungsbehörde, Zahl und Tag der Verwaltungspfändung und die Höhe des Anspruches anzumerken. Besteht für den Verpflichteten im Register keine (noch aufrechte) Eintragung oder ergreift das Verwaltungspfandrecht nur Gegenstände, die nicht auch gerichtlich gepfändet sind so ist zu Überwachungszwecken eine Registerpost zu eröffnen.
  4. (4)Absatz 4Sodann ist das Protokoll (der Auszug) zurückzusenden; Entstehungstag und Geschäftszahl etwaiger gerichtlicher Pfandrechte sind mitzuteilen.
  5. (5)Absatz 5Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach §§ 268, 271 und 280 Abs. 1 EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Bestehen eines Pfandrechtes nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu verständigen.Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach Paragraphen 268,, 271 und 280 Absatz eins, EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Bestehen eines Pfandrechtes nach Absatz 2, Nachricht gegeben hat, zu verständigen.
  6. (6)Absatz 6Verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.
  7. (7)Absatz 7Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht bekanntgegeben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (§§ 283, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung (§ 285 Abs. 3 EO.) anzuberaumen und zu dieser die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Pfandrecht nach Abs. 2 Nachricht gegeben hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht bekanntgegeben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (Paragraphen 283,, 285 EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung (Paragraph 285, Absatz 3, EO.) anzuberaumen und zu dieser die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Pfandrecht nach Absatz 2, Nachricht gegeben hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8Ein von der Verwaltungsbehörde erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Verwaltungsbehörden, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Vollstreckungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.
  9. (9)Absatz 9Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.
§ 568 Geo. seit 30.04.2022 weggefallen.

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