§ 565 Geo. Verkauf

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) (Anm.: Aufgehoben Abs. 1 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(2) Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der §§ 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.

(3) Die Bekanntmachung des vom Gerichtsvollzieher anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters ob.

(4) (Anm.: Aufgehoben Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013

(1) (Anm.: Aufgehoben Abs. 1 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(2) Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der §§ 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.

(3) Die Bekanntmachung des vom Gerichtsvollzieher anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters ob.

(4) (Anm.: Aufgehoben Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

(5) (Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).

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