§ 565 Geo. Verkauf

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 565.Paragraph 565,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995). Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).

  1. (1)Absatz eins(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).
  2. (2)Absatz 2Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der §§ 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der Paragraphen 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.
  3. (3)Absatz 3Die Bekanntmachung des vom Gerichtsvollzieher anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters ob.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).

  4. (4)Absatz 4(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).
  5. (5)Absatz 5(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013
§ 565.Paragraph 565,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995). Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).

  1. (1)Absatz eins(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).
  2. (2)Absatz 2Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der §§ 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.Treten Gläubiger einem bereits eingeleiteten Verkaufsverfahren bei und wird sodann das führende Verkaufsverfahren eingestellt, so ist der Verkauf zugunsten der übrigen den Verkauf betreibenden Gläubiger zulässig, wenn zwischen der Pfändung zugunsten des ersten (führend gewesenen) betreibenden Gläubigers und dem Versteigerungstermine drei Wochen liegen, die Pfändungsbewilligung eines beigetretenen Gläubigers rechtskräftig und die Zustellung des Ediktes an die Parteien ausgewiesen ist. Bei neu gepfändeten Sachen muß vor dem Verkauf nicht nur eine der Pfändungsbewilligungen rechtskräftig, sondern auch eine neue Frist von drei Wochen abgelaufen sein. Der Richter kann unter den Voraussetzungen der Paragraphen 266 und 273 EO. anordnen, daß der Verkauf schon vor Rechtskraft der Pfändungsbewilligung oder vor Ablauf der dreiwöchigen Frist stattfindet.
  3. (3)Absatz 3Die Bekanntmachung des vom Gerichtsvollzieher anberaumten Versteigerungstermines durch Edikt liegt der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters ob.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).

  4. (4)Absatz 4(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).
  5. (5)Absatz 5(Anm.: Aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. Nr. 519/1995).Anmerkung, Aufgehoben durch Art. römisch VII Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1995,).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten