§ 542 Geo. Urschrift und Ausfertigungen des Versäumungsurteiles

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei Säumnis des Klägers sowie bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das Gleiche gilt, wenn das Urteil ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.
  2. (2)Absatz 2Der Urteilsvermerk (§ 541) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (§ 414 Abs. 1 ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte „bestimmtbestimmt” einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (§ 541 Abs. 7).Der Urteilsvermerk (Paragraph 541,) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (Paragraph 414, Absatz eins, ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte „bestimmtbestimmt” einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (Paragraph 541, Absatz 7,).
  3. (3)Absatz 3Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Abs. 7 eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Absatz 7, eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.

Versäumungsurteil.

Im Namen der Republik!

Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ..., .... Euro an die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.

Bezirksgericht Innere Stadt Wien,

Wien, I., Riemergasse 7,Wien, römisch eins., Riemergasse 7,

Abt. 10, am...............20....

Versäumungsurteil.

Im Namen der Republik!

Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ... , .... Euro an die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.

Bezirksgericht Innere Stadt Wien,

Wien, I., Riemergasse 7,Wien, römisch eins., Riemergasse 7,

Abt. 10, am...............20....

  1. (4)Absatz 4Sind zur gekürzten Ausfertigung des Versäumungsurteils verwendbare Halbschriften nicht beigebracht worden so ist die Ausfertigung mit Verwendung oder nach Muster des ZPForm Nr. 88 herzustellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBei Säumnis des Klägers sowie bei gänzlicher oder teilweiser Abweisung des Klagebegehrens durch Urteil sind Urschrift und Ausfertigungen des Urteils nach allgemeinen Vorschriften herzustellen; das Gleiche gilt, wenn das Urteil ausnahmsweise einer besonderen Begründung bedarf.
  2. (2)Absatz 2Der Urteilsvermerk (§ 541) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (§ 414 Abs. 1 ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte „bestimmtbestimmt” einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (§ 541 Abs. 7).Der Urteilsvermerk (Paragraph 541,) ersetzt auch die Urschrift des Urteils. Bei Bekanntgabe des Urteils in der Verhandlung (Paragraph 414, Absatz eins, ZPO.) ist der Kostenbetrag nach dem Worte „bestimmtbestimmt” einzusetzen. Sollte die sofortige Bestimmung des Kostenbetrages ausnahmsweise nicht möglich sein, so muß das Urteil vorbehalten werden (Paragraph 541, Absatz 7,).
  3. (3)Absatz 3Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Abs. 7 eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.Hat das Gericht über eine Klage, die nur Leistungen begehrt, durch Versäumungsurteil nach dem Antrag des Klägers erkannt und hat dieser die erforderlichen Halbschriften, die das bei der Tagsatzung gestellte Begehren enthalten, beigebracht, so hat das Gericht die Urteilsausfertigungen in gekürzter Form mit einer Stampiglie nach dem folgenden Muster herzustellen, sofern nicht der Kläger nach Absatz 7, eine mit Gründen versehene Ausfertigung begehrt.

Versäumungsurteil.

Im Namen der Republik!

Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ..., .... Euro an die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.

Bezirksgericht Innere Stadt Wien,

Wien, I., Riemergasse 7,Wien, römisch eins., Riemergasse 7,

Abt. 10, am...............20....

Versäumungsurteil.

Im Namen der Republik!

Die beklagte Partei wird zu den von der klagenden Partei begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozeßkosten von ... , .... Euro an die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt.

Bezirksgericht Innere Stadt Wien,

Wien, I., Riemergasse 7,Wien, römisch eins., Riemergasse 7,

Abt. 10, am...............20....

  1. (4)Absatz 4Sind zur gekürzten Ausfertigung des Versäumungsurteils verwendbare Halbschriften nicht beigebracht worden so ist die Ausfertigung mit Verwendung oder nach Muster des ZPForm Nr. 88 herzustellen.

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