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(1) Ist die Entscheidung, womit einem Verurteilten die Strafe bedingt nachgelassen, der Ausspruch über die Strafe für eine Probezeit nach § 13 JGG. ausgesetzt, oder die Vollziehung seiner Unterbringung in einem Arbeitshaus für eine Probezeit aufgeschoben worden ist, rechtskräftig geworden oder wird ein Verurteilter mit den Wirkungen der bedingten Verurteilung begnadigt, so ist der Fall in den Fristenvormerk einzutragen, und zwar bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung und bei Aussetzung des Strafausspruches in das Blatt, das dem Ende der Probezeit, bei bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus aber in das Blatt, das dem dem Ende der Probezeit um zwei Monate vorangehenden Tage entspricht. Der Tag, unter dem die Eintragung erfolgt, und, wenn für denselben Tag eine größere Zahl von Vormerkungen eingetragen ist, die Postzahl des Vormerkes sind im U- oder Hv-Register einzutragen. Diese Eintragung ist vorzunehmen: bei bedingtem Nachlaß und bedingter Begnadigung in den Spalten für den Strafvollzug unter Voransetzung der Buchstaben BN (bedingter Nachlaß) oder BGn (bedingte Begnadigung) oder im Arbeitshausverzeichnis (Anm.: gegenstandslos), zum Beispiel “„BN. 15. 3. 1950, P. 5”“ (§§ 489 Z 3 und 4, 496 Abs. 2), bei Aussetzung des Strafausspruches in der zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmten Spalte bei den Worten “„Strafausspruch ausgesetzt”“ (§ 492). Ist die Strafe bedingt nachgelassen oder im Gnadenwege bedingt nachgesehen und die Vollziehung der Unterbringung im Arbeitshaus auf Probe aufgeschoben worden, so ist der Fall in jedem der in Betracht kommenden Blätter des Fristenvormerkes einzutragen und diese Eintragung sowohl im U- oder Hv-Register als auch im Arbeitshausverzeichnis ersichtlich zu machen.
(2) Tritt eine Verlängerung der Probezeit nach § 3 Abs. 2 BedVerurtG. oder nach § 13 Abs. 2 JGG. ein oder wird infolge einer in die Probezeit fallenden Anhaltung eines zur Unterbringung in einem Arbeitshaus Verurteilten in einer geschlossenen Anstalt der Endtag der Probezeit neu festgesetzt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933), so ist der Fall an der bisherigen Stelle zu löschen und an der entsprechenden Stelle neu einzutragen.
(3) Wenn es nicht zur Überwachung des Fristenablaufes zweckmäßiger ist, den Akt im Arbeitsraum der Geschäftsabteilung aufzubewahren, kann nach Eintragung im Fristenvormerk der Akt an das Aktenlager abgegeben werden.
(1) Ist die Entscheidung, womit einem Verurteilten die Strafe bedingt nachgelassen, der Ausspruch über die Strafe für eine Probezeit nach § 13 JGG. ausgesetzt, oder die Vollziehung seiner Unterbringung in einem Arbeitshaus für eine Probezeit aufgeschoben worden ist, rechtskräftig geworden oder wird ein Verurteilter mit den Wirkungen der bedingten Verurteilung begnadigt, so ist der Fall in den Fristenvormerk einzutragen, und zwar bei bedingtem Strafnachlaß, bedingter Begnadigung und bei Aussetzung des Strafausspruches in das Blatt, das dem Ende der Probezeit, bei bedingter Aufschiebung der Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus aber in das Blatt, das dem dem Ende der Probezeit um zwei Monate vorangehenden Tage entspricht. Der Tag, unter dem die Eintragung erfolgt, und, wenn für denselben Tag eine größere Zahl von Vormerkungen eingetragen ist, die Postzahl des Vormerkes sind im U- oder Hv-Register einzutragen. Diese Eintragung ist vorzunehmen: bei bedingtem Nachlaß und bedingter Begnadigung in den Spalten für den Strafvollzug unter Voransetzung der Buchstaben BN (bedingter Nachlaß) oder BGn (bedingte Begnadigung) oder im Arbeitshausverzeichnis (Anm.: gegenstandslos), zum Beispiel “„BN. 15. 3. 1950, P. 5”“ (§§ 489 Z 3 und 4, 496 Abs. 2), bei Aussetzung des Strafausspruches in der zur Angabe des Urteilsinhaltes bestimmten Spalte bei den Worten “„Strafausspruch ausgesetzt”“ (§ 492). Ist die Strafe bedingt nachgelassen oder im Gnadenwege bedingt nachgesehen und die Vollziehung der Unterbringung im Arbeitshaus auf Probe aufgeschoben worden, so ist der Fall in jedem der in Betracht kommenden Blätter des Fristenvormerkes einzutragen und diese Eintragung sowohl im U- oder Hv-Register als auch im Arbeitshausverzeichnis ersichtlich zu machen.
(2) Tritt eine Verlängerung der Probezeit nach § 3 Abs. 2 BedVerurtG. oder nach § 13 Abs. 2 JGG. ein oder wird infolge einer in die Probezeit fallenden Anhaltung eines zur Unterbringung in einem Arbeitshaus Verurteilten in einer geschlossenen Anstalt der Endtag der Probezeit neu festgesetzt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933), so ist der Fall an der bisherigen Stelle zu löschen und an der entsprechenden Stelle neu einzutragen.
(3) Wenn es nicht zur Überwachung des Fristenablaufes zweckmäßiger ist, den Akt im Arbeitsraum der Geschäftsabteilung aufzubewahren, kann nach Eintragung im Fristenvormerk der Akt an das Aktenlager abgegeben werden.