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Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch), ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.
Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch), ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.