§ 522 Geo. Personalaktenregister

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle Personalakten sind in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen.Alle Personalakten sind in das Register „Pers“ (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2,) einzutragen.
  2. (1)Absatz einsAlle Personalakten sind, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen.Alle Personalakten sind, soweit sich aus Paragraph 520 a, nichts anderes ergibt, in das Register „Pers“ (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2,) einzutragen.
  3. (2)Absatz 2Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (Paragraph 512, Absatz 3,).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsAlle Personalakten sind in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen.Alle Personalakten sind in das Register „Pers“ (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2,) einzutragen.
  2. (1)Absatz einsAlle Personalakten sind, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, in das Register „Pers“ (§ 366 Abs. 1 Z 2) einzutragen.Alle Personalakten sind, soweit sich aus Paragraph 520 a, nichts anderes ergibt, in das Register „Pers“ (Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2,) einzutragen.
  3. (2)Absatz 2Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (§ 512 Abs. 3).Ein Bewerbungsgesuch enthält das Aktenzeichen des Personalaktes der Dienststelle der Bewerberin oder des Bewerbers; sein wesentlicher Inhalt ist in jedem Personalakt durch einen Amtsvermerk festzuhalten. Bei den Dienststellen, von denen die Ausschreibung zu bearbeiten ist, sind die Bewerbungsgesuche zu dem die Ausschreibung betreffenden Akt zu nehmen und erhalten dessen Geschäftszahl (Paragraph 512, Absatz 3,).

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