Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Erlässe und Weisungen des Bundesministeriums für Justiz von allgemeiner Bedeutung, soweit sie nicht im Amtsblatt enthalten sind, ferner derartige Erlässe und Weisungen der vorgesetzten Gerichtshofpräsidenten und des Vorstehers des eigenen Gerichtes bilden die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Weisungen, Normalien). Sie sind im Sachverzeichnisse sowohl unter dem Schlagworte „Weisungen“Weisungen” (allenfalls mit Rücksicht auf die frühere Anlage der Verzeichnisse unter „Normalien“Normalien”) als unter den nach § 517 Abs. 2 zu wählenden Schlagwörtern einzutragen und an dieser Stelle zu unterstreichen. Wenigstens ein nach § 517 in Betracht kommendes Schlagwort wird von der erlassenden Stelle angegeben.
(2) Bei sämtlichen Gerichten sind die allgemeinen Weisungen (Normalien) getrennt nach den Stellen, von denen sie erlassen wurden, nach Jahrgängen unter besonderen Umschlägen zusammenzulegen.
(1) Die Erlässe und Weisungen des Bundesministeriums für Justiz von allgemeiner Bedeutung, soweit sie nicht im Amtsblatt enthalten sind, ferner derartige Erlässe und Weisungen der vorgesetzten Gerichtshofpräsidenten und des Vorstehers des eigenen Gerichtes bilden die Akten der Geschäftsgruppe 1 (Weisungen, Normalien). Sie sind im Sachverzeichnisse sowohl unter dem Schlagworte „Weisungen“Weisungen” (allenfalls mit Rücksicht auf die frühere Anlage der Verzeichnisse unter „Normalien“Normalien”) als unter den nach § 517 Abs. 2 zu wählenden Schlagwörtern einzutragen und an dieser Stelle zu unterstreichen. Wenigstens ein nach § 517 in Betracht kommendes Schlagwort wird von der erlassenden Stelle angegeben.
(2) Bei sämtlichen Gerichten sind die allgemeinen Weisungen (Normalien) getrennt nach den Stellen, von denen sie erlassen wurden, nach Jahrgängen unter besonderen Umschlägen zusammenzulegen.