§ 507 Geo. Bildung und Bezeichnung der Strafakten

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die Vorschriften zur Bildung des Ermittlungsaktes nach §§ 8a und 15a DV-StAG sinngemäß.Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die Vorschriften zur Bildung des Ermittlungsaktes nach Paragraphen 8 a und 15a DV-StAG sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen im Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8a DV-StAG) vorzunehmen. Ist eine dringliche Verfügung vorzunehmen (z. B. Ausschreibung einer Haftverhandlung) und ist der Ermittlungsakt nicht verfügbar, so kann die Verfügung im Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) vorgenommen werden. In diesem Fall sind die getroffenen Verfügungen aber unverzüglich im Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG) des Ermittlungsaktes ersichtlich zu machen und alle Urschriften zum Ermittlungsakt zu nehmen.Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen im Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG, Paragraph 8 a, DV-StAG) vorzunehmen. Ist eine dringliche Verfügung vorzunehmen (z. B. Ausschreibung einer Haftverhandlung) und ist der Ermittlungsakt nicht verfügbar, so kann die Verfügung im Handakt im Ermittlungsverfahren (Paragraph 507 a,) vorgenommen werden. In diesem Fall sind die getroffenen Verfügungen aber unverzüglich im Anordnungs- und Bewilligungsbogen (Paragraph 15 a, DV-StAG) des Ermittlungsaktes ersichtlich zu machen und alle Urschriften zum Ermittlungsakt zu nehmen.
  3. (2a)Absatz 2 aMit Einbringen der Anklage oder des Strafantrages beim Landesgericht wird der von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, mit Einbringen des Strafantrages beim Bezirksgericht als U-Akt weitergeführt. Der Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) wird hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht weitergeführt, sondern abgelegt. Wird eine Privatanklage eingebracht, so wird der Hv- bzw. U-Akt im Sinn des Abs. 1 durch das Gericht angelegt.Mit Einbringen der Anklage oder des Strafantrages beim Landesgericht wird der von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, mit Einbringen des Strafantrages beim Bezirksgericht als U-Akt weitergeführt. Der Handakt im Ermittlungsverfahren (Paragraph 507 a,) wird hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht weitergeführt, sondern abgelegt. Wird eine Privatanklage eingebracht, so wird der Hv- bzw. U-Akt im Sinn des Absatz eins, durch das Gericht angelegt.

    (Anm.: Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, Absatz 3 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
  6. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
  7. (6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFür die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die Vorschriften zur Bildung des Ermittlungsaktes nach §§ 8a und 15a DV-StAG sinngemäß.Für die Bildung der Akten in Strafsachen gelten die Vorschriften zur Bildung des Ermittlungsaktes nach Paragraphen 8 a und 15a DV-StAG sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen im Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8a DV-StAG) vorzunehmen. Ist eine dringliche Verfügung vorzunehmen (z. B. Ausschreibung einer Haftverhandlung) und ist der Ermittlungsakt nicht verfügbar, so kann die Verfügung im Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) vorgenommen werden. In diesem Fall sind die getroffenen Verfügungen aber unverzüglich im Anordnungs- und Bewilligungsbogen (§ 15a DV-StAG) des Ermittlungsaktes ersichtlich zu machen und alle Urschriften zum Ermittlungsakt zu nehmen.Das Gericht hat im Ermittlungsverfahren alle Bewilligungen, Beschlüsse und sonstigen Verfügungen im Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG, Paragraph 8 a, DV-StAG) vorzunehmen. Ist eine dringliche Verfügung vorzunehmen (z. B. Ausschreibung einer Haftverhandlung) und ist der Ermittlungsakt nicht verfügbar, so kann die Verfügung im Handakt im Ermittlungsverfahren (Paragraph 507 a,) vorgenommen werden. In diesem Fall sind die getroffenen Verfügungen aber unverzüglich im Anordnungs- und Bewilligungsbogen (Paragraph 15 a, DV-StAG) des Ermittlungsaktes ersichtlich zu machen und alle Urschriften zum Ermittlungsakt zu nehmen.
  3. (2a)Absatz 2 aMit Einbringen der Anklage oder des Strafantrages beim Landesgericht wird der von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, mit Einbringen des Strafantrages beim Bezirksgericht als U-Akt weitergeführt. Der Handakt im Ermittlungsverfahren (§ 507a) wird hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht weitergeführt, sondern abgelegt. Wird eine Privatanklage eingebracht, so wird der Hv- bzw. U-Akt im Sinn des Abs. 1 durch das Gericht angelegt.Mit Einbringen der Anklage oder des Strafantrages beim Landesgericht wird der von der Staatsanwaltschaft geführte Ermittlungsakt als Hv-Akt, mit Einbringen des Strafantrages beim Bezirksgericht als U-Akt weitergeführt. Der Handakt im Ermittlungsverfahren (Paragraph 507 a,) wird hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht weitergeführt, sondern abgelegt. Wird eine Privatanklage eingebracht, so wird der Hv- bzw. U-Akt im Sinn des Absatz eins, durch das Gericht angelegt.

    (Anm.: Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, Absatz 3 bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  4. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
  5. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
  6. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
  7. (6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

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