§ 498 Geo. Trennung von Hauptverfahren

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

§ 498. Ausscheidung.

(1) Wenn hinsichtlich einzelner BeschuldigterAngeklagter oder hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte das Verfahren ausgeschiedenTaten (§ 57 StPO.Tatvorwürfe) ein Hauptverfahren getrennt, aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (§ 485 Abs. 1 Z 6), ist das ausgeschiedenegetrennte Verfahren in der bisher damit befaßten Gerichtsabteilungbefassten Geschäftsabteilung des Gerichts zu Ende zu führen, es sei denn, daßdass es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum WirkungskreiseWirkungskreis dieser GerichtsabteilungGeschäftsabteilung gehört. Bestehen bei einem GerichteGericht Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Urheberrechtssachen u. dgl.Finanzstrafsachen und dergleichen), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der AusscheidungTrennung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.

(2) EinOb nach der Trennung der Verfahren ein neuer Akt anzulegen ist bei Ausscheidung nur dann anzulegen, wenn mehrere Strafsachen gleichzeitig nebeneinander durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Akt benötigt wird (zum Beispiel fortgesetzte Hauptverhandlung gegen A, Rückleitung an den Untersuchungsrichter hinsichtlich B)ergibt sich aus § 8a Abs. In diesem Falle sind die die ausgeschiedene Sache betreffenden Geschäftsstücke dem Akte zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu bemerken!), allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Abschriften herzustellen9 DV-StAG.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2008

§ 498. Ausscheidung.

(1) Wenn hinsichtlich einzelner BeschuldigterAngeklagter oder hinsichtlich einzelner Anschuldigungspunkte das Verfahren ausgeschiedenTaten (§ 57 StPO.Tatvorwürfe) ein Hauptverfahren getrennt, aber nicht sofort durch Abtretung an ein anderes Gericht, Einstellung oder Abbrechung erledigt wird (§ 485 Abs. 1 Z 6), ist das ausgeschiedenegetrennte Verfahren in der bisher damit befaßten Gerichtsabteilungbefassten Geschäftsabteilung des Gerichts zu Ende zu führen, es sei denn, daßdass es nach einer Verfahrensart durchzuführen ist, die nicht zum WirkungskreiseWirkungskreis dieser GerichtsabteilungGeschäftsabteilung gehört. Bestehen bei einem GerichteGericht Fachabteilungen für Strafsachen besonderer Art (Urheberrechtssachen u. dgl.Finanzstrafsachen und dergleichen), so können in der Geschäftsverteilung für den Fall der AusscheidungTrennung Ausnahmebestimmungen über die Abgabe solcher Sachen an die Fachabteilung getroffen werden.

(2) EinOb nach der Trennung der Verfahren ein neuer Akt anzulegen ist bei Ausscheidung nur dann anzulegen, wenn mehrere Strafsachen gleichzeitig nebeneinander durchzuführen sind und daher an mehr als einer Stelle ein Akt benötigt wird (zum Beispiel fortgesetzte Hauptverhandlung gegen A, Rückleitung an den Untersuchungsrichter hinsichtlich B)ergibt sich aus § 8a Abs. In diesem Falle sind die die ausgeschiedene Sache betreffenden Geschäftsstücke dem Akte zu entnehmen (in der Aktenübersicht zu bemerken!), allenfalls hievon die nötigen Auszüge oder Abschriften herzustellen9 DV-StAG.

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