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(1) Über Personen, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, ist bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz im Anschluß an die Register U und Hv ein Arbeitshausverzeichnis (StPOForm. Nr. 200) zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nur ein Verzeichnis für das ganze Gericht geführt werde. Das Verzeichnis kann in der Form eines gebundenen Buches für mehrere Jahre angelegt werden.
(2) Das Verzeichnis hat Spalten für folgende Eintragungen zu enthalten: 1. fortlaufende Zahl, 2. Aktenzeichen, 3. Name des Verurteilten, 4. Einweisungsgrund (§ 1 Abs. 1 oder 2 des Arbeitshausgesetzes), 5. Dauer der Probezeit bei bedingtem Aufschub der Vollziehung, 6. Endtag der Probezeit (Tag und Postzahl der Eintragung im Fristenvormerk), 7. Widerruf des bedingten Aufschubes, 8. Tag der Unterbringung, 9. Grund des Unterbleibens der Vollziehung (§ 2 Abs. 5, § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitshausgesetzes), 10. Bemerkungen.
(3) Die Verurteilten, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, sind in das Verzeichnis unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen - und zwar jeder Verurteilte unter einer besonderen Zahl - einzutragen.
(4) In den Spalten 4 und 9 ist nur die Gesetzesstelle einzutragen, auf Grund deren die Unterbringung angeordnet worden ist oder unvollzogen bleibt, zum Beispiel „§ 1 Abs. 2“§ 1 Abs. 2”, „§ 2 Abs. 5“§ 2 Abs. 5”. Kehrt ein landesverwiesener oder abgeschaffter Ausländer, der aus dem Bundesgebiet entfernt worden ist, unbefugt zurück, so ist die Eintragung in Spalte 9 mit Farbstift durchzustreichen und, wenn der Fall bereits abgestrichen ist (Abs. 5 lit. c), das Abstrichzeichen zu tilgen. Das gleiche gilt, wenn der an eine ausländische Behörde ausgelieferte Verurteilte in das Bundesgebiet zurückkehrt oder zurückgebracht wird und die Unterbringung im Arbeitshaus nachträglich vollzogen werden soll. Wird infolge einer in die Probezeit fallenden Anhaltung des Verurteilten in einer geschlossenen Anstalt der Endtag der Probezeit neu festgesetzt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933), so ist in der Spalte 6 die ursprüngliche Eintragung durchzustreichen und der neu festgesetzte Endtag der Probezeit einzutragen. In der Spalte 7 ist das Datum des Widerrufsbeschlusses ersichtlich zu machen; wird der Beschluß von der höheren Instanz aufgehoben, so ist die Eintragung mit Farbstift durchzustreichen. In der Bemerkungsspalte sind anzumerken: eine Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes, das Unterbleiben der weiteren Vollziehung der Unterbringung eines landesverwiesenen oder aus dem Bundesgebiet abgeschafften Ausländers, der aus dem Bundesgebiet entfernt oder eines Verurteilten, der an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, durch das Datum des Beschlusses und die Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel “„10./11. 1950, § 5 Abs. 2 AHG.”“), die Aufhebung des Urteils infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, der Tod des Verurteilten, die Postzahl, unter der der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen worden ist, u. dgl.
(5) Die Eintragungen im Arbeitshausverzeichnis sind abzustreichen:
a) | wenn der Verurteilte im Arbeitshaus untergebracht worden ist; | |||||||||
b) | wenn die Unterbringung nach § 2 Abs. 5 des Arbeitshausgesetzes nicht mehr vollzogen werden darf; | |||||||||
c) | wenn rechtskräftig erkannt worden ist, daß die Vollziehung nach § 5 Abs. 2 oder 3 des Arbeitshausgesetzes zu unterbleiben hat; | |||||||||
d) | wenn der Verurteilte gestorben ist; | |||||||||
e) | wenn das Urteil infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder vom Obersten Gerichtshof gemäß § 292 StPO. aufgehoben worden ist; | |||||||||
f) | wenn der Verurteilte wegen eines der Vollziehung der Unterbringung entgegenstehenden Hindernisses in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen worden ist. |
(6) Im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes ist das Abstrichzeichen zu tilgen (§ 367 Abs. 5).
(1) Über Personen, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, ist bei den Bezirksgerichten und den Gerichtshöfen I. Instanz im Anschluß an die Register U und Hv ein Arbeitshausverzeichnis (StPOForm. Nr. 200) zu führen. Der Gerichtsvorsteher kann anordnen, daß nur ein Verzeichnis für das ganze Gericht geführt werde. Das Verzeichnis kann in der Form eines gebundenen Buches für mehrere Jahre angelegt werden.
(2) Das Verzeichnis hat Spalten für folgende Eintragungen zu enthalten: 1. fortlaufende Zahl, 2. Aktenzeichen, 3. Name des Verurteilten, 4. Einweisungsgrund (§ 1 Abs. 1 oder 2 des Arbeitshausgesetzes), 5. Dauer der Probezeit bei bedingtem Aufschub der Vollziehung, 6. Endtag der Probezeit (Tag und Postzahl der Eintragung im Fristenvormerk), 7. Widerruf des bedingten Aufschubes, 8. Tag der Unterbringung, 9. Grund des Unterbleibens der Vollziehung (§ 2 Abs. 5, § 5 Abs. 2 und 3 des Arbeitshausgesetzes), 10. Bemerkungen.
(3) Die Verurteilten, deren Unterbringung in einem Arbeitshaus rechtskräftig angeordnet worden ist, sind in das Verzeichnis unter fortlaufenden, jährlich mit 1 beginnenden Zahlen - und zwar jeder Verurteilte unter einer besonderen Zahl - einzutragen.
(4) In den Spalten 4 und 9 ist nur die Gesetzesstelle einzutragen, auf Grund deren die Unterbringung angeordnet worden ist oder unvollzogen bleibt, zum Beispiel „§ 1 Abs. 2“§ 1 Abs. 2”, „§ 2 Abs. 5“§ 2 Abs. 5”. Kehrt ein landesverwiesener oder abgeschaffter Ausländer, der aus dem Bundesgebiet entfernt worden ist, unbefugt zurück, so ist die Eintragung in Spalte 9 mit Farbstift durchzustreichen und, wenn der Fall bereits abgestrichen ist (Abs. 5 lit. c), das Abstrichzeichen zu tilgen. Das gleiche gilt, wenn der an eine ausländische Behörde ausgelieferte Verurteilte in das Bundesgebiet zurückkehrt oder zurückgebracht wird und die Unterbringung im Arbeitshaus nachträglich vollzogen werden soll. Wird infolge einer in die Probezeit fallenden Anhaltung des Verurteilten in einer geschlossenen Anstalt der Endtag der Probezeit neu festgesetzt (§ 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 232/1933), so ist in der Spalte 6 die ursprüngliche Eintragung durchzustreichen und der neu festgesetzte Endtag der Probezeit einzutragen. In der Spalte 7 ist das Datum des Widerrufsbeschlusses ersichtlich zu machen; wird der Beschluß von der höheren Instanz aufgehoben, so ist die Eintragung mit Farbstift durchzustreichen. In der Bemerkungsspalte sind anzumerken: eine Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes, das Unterbleiben der weiteren Vollziehung der Unterbringung eines landesverwiesenen oder aus dem Bundesgebiet abgeschafften Ausländers, der aus dem Bundesgebiet entfernt oder eines Verurteilten, der an eine ausländische Behörde ausgeliefert wird, durch das Datum des Beschlusses und die Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel “„10./11. 1950, § 5 Abs. 2 AHG.”“), die Aufhebung des Urteils infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, der Tod des Verurteilten, die Postzahl, unter der der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen worden ist, u. dgl.
(5) Die Eintragungen im Arbeitshausverzeichnis sind abzustreichen:
a) | wenn der Verurteilte im Arbeitshaus untergebracht worden ist; | |||||||||
b) | wenn die Unterbringung nach § 2 Abs. 5 des Arbeitshausgesetzes nicht mehr vollzogen werden darf; | |||||||||
c) | wenn rechtskräftig erkannt worden ist, daß die Vollziehung nach § 5 Abs. 2 oder 3 des Arbeitshausgesetzes zu unterbleiben hat; | |||||||||
d) | wenn der Verurteilte gestorben ist; | |||||||||
e) | wenn das Urteil infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder vom Obersten Gerichtshof gemäß § 292 StPO. aufgehoben worden ist; | |||||||||
f) | wenn der Verurteilte wegen eines der Vollziehung der Unterbringung entgegenstehenden Hindernisses in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen worden ist. |
(6) Im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes ist das Abstrichzeichen zu tilgen (§ 367 Abs. 5).