§ 488 Geo. Besondere Bestimmungen für das HR-Register

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWird ein Antrag auf Bestrafung im vereinfachten Verfahren gestellt, so sind den Eintragungen in den Spalten 9 und 10 die Buchstaben “VV “ mit Farbstift beizusetzen.
  2. (2)Absatz 2Als Erledigung anderer Art (Spalte 11) kommen außer den im § 485 genannten Fällen in Betracht:Als Erledigung anderer Art (Spalte 11) kommen außer den im Paragraph 485, genannten Fällen in Betracht:
    1. a)Litera adie Übertragung der Führung einer Strafsache durch die Ratskammer an ein Bezirksgericht, zum Beispiel “3. 10. § 12 BG. Mödling”;die Übertragung der Führung einer Strafsache durch die Ratskammer an ein Bezirksgericht, zum Beispiel “3. 10. Paragraph 12, BG. Mödling”;
    2. b)Litera bbei Auslieferungsbegehren die Bewilligung oder Verweigerung der Auslieferung;
    3. c)Litera cdie nicht auf Grund mündlicher Verhandlung gefällte Entscheidung über die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalls.
  3. (3)Absatz 3Die Sachen im Ur-Register sind abzustreichen;
    1. 1.Ziffer einswenn der Akt an den Vorsitzenden oder an den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren abgegeben wird (Spalte 10);
    2. 2.Ziffer 2wenn die Sache auf andere Art erledigt wird (Spalte 11). Wird nach Übertragung einer Sache an das Bezirksgericht gemäß § 12 StPO. wieder der Untersuchungsrichter mit der Fortführung der Sache betraut, so sind, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich und die Eintragung in der Spalte 11 zu tilgen (§ 367 Abs. 5); geschieht es später, so ist die Sache ins Register neu einzutragenwenn die Sache auf andere Art erledigt wird (Spalte 11). Wird nach Übertragung einer Sache an das Bezirksgericht gemäß Paragraph 12, StPO. wieder der Untersuchungsrichter mit der Fortführung der Sache betraut, so sind, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich und die Eintragung in der Spalte 11 zu tilgen (Paragraph 367, Absatz 5,); geschieht es später, so ist die Sache ins Register neu einzutragen
  4. (1)Absatz einsIm Ermittlungsverfahren sind gerichtliche Erledigungen entsprechend der St-Zahl der antragstellenden Staatsanwaltschaft unter einer Zahl im HR-Register zu vereinigen.
  5. (2)Absatz 2Wird ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG) nach Erledigung aller offenen Anträge an die Staatsanwaltschaft übermittelt, so ist er im Register abzustreichen. Bei Anträgen auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist der Akt nach Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt erst abzustreichen, wenn der Beschuldigte freigelassen oder Anklage eingebracht worden ist. Wird der Ermittlungsakt dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich vorgelegt, wird er unter der gleichen Zahl weitergeführt.Wird ein Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG) nach Erledigung aller offenen Anträge an die Staatsanwaltschaft übermittelt, so ist er im Register abzustreichen. Bei Anträgen auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist der Akt nach Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt erst abzustreichen, wenn der Beschuldigte freigelassen oder Anklage eingebracht worden ist. Wird der Ermittlungsakt dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich vorgelegt, wird er unter der gleichen Zahl weitergeführt.
  6. (3)Absatz 3Wird ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das bereits im HR-Register erfasst ist, getrennt (§ 27 StPO), so ist für jeden St-, UT- oder BAZ-Fall ein gesonderter HR-Fall anzulegen, sofern zum getrennten Verfahren offene Anträge an das Gericht bestehen oder sich Beschuldigte im getrennten Verfahren in Untersuchungshaft befinden. Wird das getrennte Verfahren weder an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten noch bei der selben Staatsanwaltschaft in ein anderes Verfahren einbezogen, das bereits im HR-Register erfasst ist, so bleibt auch für das neue Verfahren die selbe Geschäftsabteilung des Gerichts zuständig, die für das ursprüngliche Ermittlungsverfahren zuständig war.Wird ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das bereits im HR-Register erfasst ist, getrennt (Paragraph 27, StPO), so ist für jeden St-, UT- oder BAZ-Fall ein gesonderter HR-Fall anzulegen, sofern zum getrennten Verfahren offene Anträge an das Gericht bestehen oder sich Beschuldigte im getrennten Verfahren in Untersuchungshaft befinden. Wird das getrennte Verfahren weder an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten noch bei der selben Staatsanwaltschaft in ein anderes Verfahren einbezogen, das bereits im HR-Register erfasst ist, so bleibt auch für das neue Verfahren die selbe Geschäftsabteilung des Gerichts zuständig, die für das ursprüngliche Ermittlungsverfahren zuständig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2008
  1. (1)Absatz einsWird ein Antrag auf Bestrafung im vereinfachten Verfahren gestellt, so sind den Eintragungen in den Spalten 9 und 10 die Buchstaben “VV “ mit Farbstift beizusetzen.
  2. (2)Absatz 2Als Erledigung anderer Art (Spalte 11) kommen außer den im § 485 genannten Fällen in Betracht:Als Erledigung anderer Art (Spalte 11) kommen außer den im Paragraph 485, genannten Fällen in Betracht:
    1. a)Litera adie Übertragung der Führung einer Strafsache durch die Ratskammer an ein Bezirksgericht, zum Beispiel “3. 10. § 12 BG. Mödling”;die Übertragung der Führung einer Strafsache durch die Ratskammer an ein Bezirksgericht, zum Beispiel “3. 10. Paragraph 12, BG. Mödling”;
    2. b)Litera bbei Auslieferungsbegehren die Bewilligung oder Verweigerung der Auslieferung;
    3. c)Litera cdie nicht auf Grund mündlicher Verhandlung gefällte Entscheidung über die außerhalb eines anhängigen Strafverfahrens gestellten Anträge auf Bestätigung der vorläufigen Beschlagnahme eines Druckwerkes, auf Anordnung einer Beschlagnahme oder des Verfalls.
  3. (3)Absatz 3Die Sachen im Ur-Register sind abzustreichen;
    1. 1.Ziffer einswenn der Akt an den Vorsitzenden oder an den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren abgegeben wird (Spalte 10);
    2. 2.Ziffer 2wenn die Sache auf andere Art erledigt wird (Spalte 11). Wird nach Übertragung einer Sache an das Bezirksgericht gemäß § 12 StPO. wieder der Untersuchungsrichter mit der Fortführung der Sache betraut, so sind, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich und die Eintragung in der Spalte 11 zu tilgen (§ 367 Abs. 5); geschieht es später, so ist die Sache ins Register neu einzutragenwenn die Sache auf andere Art erledigt wird (Spalte 11). Wird nach Übertragung einer Sache an das Bezirksgericht gemäß Paragraph 12, StPO. wieder der Untersuchungsrichter mit der Fortführung der Sache betraut, so sind, falls es noch im Anfallsjahre geschieht, der Abstrich und die Eintragung in der Spalte 11 zu tilgen (Paragraph 367, Absatz 5,); geschieht es später, so ist die Sache ins Register neu einzutragen
  4. (1)Absatz einsIm Ermittlungsverfahren sind gerichtliche Erledigungen entsprechend der St-Zahl der antragstellenden Staatsanwaltschaft unter einer Zahl im HR-Register zu vereinigen.
  5. (2)Absatz 2Wird ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG) nach Erledigung aller offenen Anträge an die Staatsanwaltschaft übermittelt, so ist er im Register abzustreichen. Bei Anträgen auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist der Akt nach Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt erst abzustreichen, wenn der Beschuldigte freigelassen oder Anklage eingebracht worden ist. Wird der Ermittlungsakt dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich vorgelegt, wird er unter der gleichen Zahl weitergeführt.Wird ein Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG) nach Erledigung aller offenen Anträge an die Staatsanwaltschaft übermittelt, so ist er im Register abzustreichen. Bei Anträgen auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft ist der Akt nach Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt erst abzustreichen, wenn der Beschuldigte freigelassen oder Anklage eingebracht worden ist. Wird der Ermittlungsakt dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt neuerlich vorgelegt, wird er unter der gleichen Zahl weitergeführt.
  6. (3)Absatz 3Wird ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das bereits im HR-Register erfasst ist, getrennt (§ 27 StPO), so ist für jeden St-, UT- oder BAZ-Fall ein gesonderter HR-Fall anzulegen, sofern zum getrennten Verfahren offene Anträge an das Gericht bestehen oder sich Beschuldigte im getrennten Verfahren in Untersuchungshaft befinden. Wird das getrennte Verfahren weder an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten noch bei der selben Staatsanwaltschaft in ein anderes Verfahren einbezogen, das bereits im HR-Register erfasst ist, so bleibt auch für das neue Verfahren die selbe Geschäftsabteilung des Gerichts zuständig, die für das ursprüngliche Ermittlungsverfahren zuständig war.Wird ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, das bereits im HR-Register erfasst ist, getrennt (Paragraph 27, StPO), so ist für jeden St-, UT- oder BAZ-Fall ein gesonderter HR-Fall anzulegen, sofern zum getrennten Verfahren offene Anträge an das Gericht bestehen oder sich Beschuldigte im getrennten Verfahren in Untersuchungshaft befinden. Wird das getrennte Verfahren weder an eine andere Staatsanwaltschaft abgetreten noch bei der selben Staatsanwaltschaft in ein anderes Verfahren einbezogen, das bereits im HR-Register erfasst ist, so bleibt auch für das neue Verfahren die selbe Geschäftsabteilung des Gerichts zuständig, die für das ursprüngliche Ermittlungsverfahren zuständig war.

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