§ 485 Geo. Gemeinsame Fälle von „Erledigung anderer Art“

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern U, HR und Hv als Erledigung anderer Art einzutragen:

1.

die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.;

2.

die Abtretung an ein anderes Gericht;

3.

die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel 3. 10. vereinigt mit U 120/50 (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel hiemit verein. U 220/50);

4.

die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;

5.

die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 197 StPO;

6.

die Trennung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die getrennte Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel b getrennt, siehe 3 U 312/01v. Wenn die getrennte Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Trennung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel zu b § 197 StPO.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013

(1) Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern U, HR und Hv als Erledigung anderer Art einzutragen:

1.

die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.;

2.

die Abtretung an ein anderes Gericht;

3.

die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel 3. 10. vereinigt mit U 120/50 (bei der führenden Sache ist die Verbindung in der Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen, zum Beispiel hiemit verein. U 220/50);

4.

die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers;

5.

die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 197 StPO;

6.

die Trennung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die getrennte Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel b getrennt, siehe 3 U 312/01v. Wenn die getrennte Sache sogleich an ein anderes Gericht abgetreten oder eingestellt oder abgebrochen wird, ist als Teilerledigung nicht die Trennung, sondern nur diese Abtretung oder Einstellung oder Abbrechung einzutragen, zum Beispiel zu b § 197 StPO.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

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