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(1) Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern U, HR und Hv als Erledigung anderer Art einzutragen:
1. | die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.; | |||||||||
2. | die Abtretung an ein anderes Gericht; | |||||||||
3. | die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel | |||||||||
4. | die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers; | |||||||||
5. | die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 197 StPO; | |||||||||
6. | die Trennung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die getrennte Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel |
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(1) Außer den an anderer Stelle zu nennenden Fällen ist in den Registern U, HR und Hv als Erledigung anderer Art einzutragen:
1. | die Einstellung des Strafverfahrens, zum Beispiel §§ 90, 109, 213 oder 227 StPO.; | |||||||||
2. | die Abtretung an ein anderes Gericht; | |||||||||
3. | die Vereinigung mit einer anderen Sache, zum Beispiel | |||||||||
4. | die Einstellung des Strafverfahrens wegen Todes des Beschuldigten oder des Privatanklägers; | |||||||||
5. | die Abbrechung eines noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens nach § 197 StPO; | |||||||||
6. | die Trennung eines Teiles des Verfahrens, jedoch nur, wenn für die getrennte Sache ein eigener Akt angelegt wird (§ 498), wenn sie daher im Register neu eingetragen wird, zum Beispiel |
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)