§ 476 Geo. Wechsel und Scheckproteste

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn bei einem Gericht die Aufnahme eines Wechselprotestes verlangt wird, ist auf einem Bogen Papier ein Vermerk aufzunehmen, der das Begehren der Partei, den Namen des Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8), der ein- für allemal oder für den bestimmten Fall vom Gerichtsvorsteher mit der Aufnahme des Protestes betraut wurde, und die im Art. 85 Abs. 2 des Wechselgesetzes geforderten Angaben zu enthalten hat. Der Geschäftsfall ist in das Nc-Register einzutragen.

(2) Die Urschrift des Wechselprotestes ist unter Beobachtung der Vorschriften der Artikel 80 bis 83 des Wechselgesetzes in einem Stück auszufertigen, das der Partei auszuhändigen ist.

(3) Eine gebührenfreie Abschrift des Protestes, deren Richtigkeit vom aufnehmenden Beamten des Fachdienstes zu beglaubigen ist (§ 431 Abs. 2), ist in dem Bogen, auf dem der Vermerk über die Protestaufnahme angebracht wurde, einzulegen. Auf dem Bogen sind unter derselben Nc-Zahl auch die weiteren Vermerke über die Proteste anzubringen, die in demselben Jahre vom Gericht aufzunehmen sind. Die Vermerkbogen sind samt den Protestabschriften jahrgangsweise nach der zeitlichen Reihenfolge geordnet aufzubewahren (Art. 85 Abs. 3 des Wechselgesetzes).

(4) Bei Aufnahme eines Scheckprotestes finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung (§ 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Wenn bei einem Gericht die Aufnahme eines Wechselprotestes verlangt wird, ist auf einem Bogen Papier ein Vermerk aufzunehmen, der das Begehren der Partei, den Namen des Beamten des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8), der ein- für allemal oder für den bestimmten Fall vom Gerichtsvorsteher mit der Aufnahme des Protestes betraut wurde, und die im Art. 85 Abs. 2 des Wechselgesetzes geforderten Angaben zu enthalten hat. Der Geschäftsfall ist in das Nc-Register einzutragen.

(2) Die Urschrift des Wechselprotestes ist unter Beobachtung der Vorschriften der Artikel 80 bis 83 des Wechselgesetzes in einem Stück auszufertigen, das der Partei auszuhändigen ist.

(3) Eine gebührenfreie Abschrift des Protestes, deren Richtigkeit vom aufnehmenden Beamten des Fachdienstes zu beglaubigen ist (§ 431 Abs. 2), ist in dem Bogen, auf dem der Vermerk über die Protestaufnahme angebracht wurde, einzulegen. Auf dem Bogen sind unter derselben Nc-Zahl auch die weiteren Vermerke über die Proteste anzubringen, die in demselben Jahre vom Gericht aufzunehmen sind. Die Vermerkbogen sind samt den Protestabschriften jahrgangsweise nach der zeitlichen Reihenfolge geordnet aufzubewahren (Art. 85 Abs. 3 des Wechselgesetzes).

(4) Bei Aufnahme eines Scheckprotestes finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung (§ 55 Abs. 3 des Scheckgesetzes).

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