§ 433 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Ersuchen um die Vornahme bücherlicher Eintragungen gehören beim Grundbuchsgericht nur zum Tagebuch, Ersuchen um Exekutionsvollzug gehören beim Exekutionsgerichte nur in das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E) Ersuchen um Zustellung sind bloß dann in das Rechtshilferegister einzutragen, wenn auch noch eine andere Amtshandlung notwendig ist, zum Beispiel wenn das Bundesministerium für Justiz um Übersetzung zu ersuchen ist; sonst sind sie je nach dem Wege, der für die Zustellung zu wählen ist, allenfalls in das Zustellbuch für Zustellungen durch Gerichtsbedienstete oder in das Zustellbuch für Auslandstücke einzutragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

Ersuchen um die Vornahme bücherlicher Eintragungen gehören beim Grundbuchsgericht nur zum Tagebuch, Ersuchen um Exekutionsvollzug gehören beim Exekutionsgerichte nur in das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E) Ersuchen um Zustellung sind bloß dann in das Rechtshilferegister einzutragen, wenn auch noch eine andere Amtshandlung notwendig ist, zum Beispiel wenn das Bundesministerium für Justiz um Übersetzung zu ersuchen ist; sonst sind sie je nach dem Wege, der für die Zustellung zu wählen ist, allenfalls in das Zustellbuch für Zustellungen durch Gerichtsbedienstete oder in das Zustellbuch für Auslandstücke einzutragen.

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