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Das Anhaltungsgericht hat seine Akten dem Entmündigungsgerichte, das Entmündigungsgericht hat seine Akten dem Pflegschaftsgerichte solange zur Verfügung zu stellen, als sie dort benötigt werden; bei den Erhebungen in einem Verfahren ist tunlichst auf die Erfordernisse des anderen Verfahrens Bedacht zu nehmen; Abschriften der Protokolle, Gutachten usw. sollen nicht angefertigt werden, eine wiederholte Vernehmung derselben Personen soll tunlichst unterbleiben.
Das Anhaltungsgericht hat seine Akten dem Entmündigungsgerichte, das Entmündigungsgericht hat seine Akten dem Pflegschaftsgerichte solange zur Verfügung zu stellen, als sie dort benötigt werden; bei den Erhebungen in einem Verfahren ist tunlichst auf die Erfordernisse des anderen Verfahrens Bedacht zu nehmen; Abschriften der Protokolle, Gutachten usw. sollen nicht angefertigt werden, eine wiederholte Vernehmung derselben Personen soll tunlichst unterbleiben.