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(1) Im A-Register ist in den Spalten 5 bis 11 der Tag des Beschlusses, in den Spalten 5 und 7 auch das Gericht anzugeben, an das eine Sache abgetreten wurde.
(2) Fälle, in denen sich ergibt, daß eine Todfallsaufnahme nach § 51 AusstreitG. unterbleibt, sind in Spalte 6 auszutragen.
(3) Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (§§ 23, 137 ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach § 139 IO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (§ 130 AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach § 72 Abs. 2 oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen:
bei Überlassung an ein ausländisches Gericht die Bezeichnung dieses Gerichtes, bei Aufhebung des Konkurses nach § 139 IO. die Buchstaben „Konk“Konk”, bei Überlassung der erblosen Verlassenschaft an den Bundesschatz das Wort „Bund“Bund”, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, die Buchstaben “„kA.”“; findet im letzten Falle dann doch auf Antrag eine Abhandlung statt, so ist das “„kA.”“ abzustreichen.
(4) Wenn der Akt nach der Amtshandlung des Notars an das Gericht zurücklangt, ist die in der Spalte 11 eingetragene Tagesangabe abzustreichen.
(5) Nach Ausfüllung der Spalten 5 bis 10 ist die Sache abzustreichen. Werden nachträglich Vermögensstücke oder eine letztwillige Erklärung aufgefunden, so gibt dies keinen Anlaß, die Sache unter neuer Zahl einzutragen, doch sind die Eintragungen in Spalte 6 oder 10 erforderlichenfalls abzustreichen (§ 363 Abs. 2).
(6) Abhandlungen, die auf Grund des Tiroler Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/1900 oder des Kärntner Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/1903 durchgeführt werden, sind in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Anerbe“Anerbe” kenntlich zu machen.
(1) Im A-Register ist in den Spalten 5 bis 11 der Tag des Beschlusses, in den Spalten 5 und 7 auch das Gericht anzugeben, an das eine Sache abgetreten wurde.
(2) Fälle, in denen sich ergibt, daß eine Todfallsaufnahme nach § 51 AusstreitG. unterbleibt, sind in Spalte 6 auszutragen.
(3) Spalte 10 ist zu verwenden, wenn die Abhandlung einem ausländischen Gericht überlassen wird (§§ 23, 137 ff. AusstreitG.), wenn der Konkurs über den Nachlaß nach § 139 IO. aufgehoben wird, wenn die erblose Verlassenschaft an den Bundesschatz übergeben wird (§ 130 AusstreitG.), endlich wenn ein Beschluß nach § 72 Abs. 2 oder 3 AusstreitG. ergeht, daß eine Abhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird. In diesen Fällen sind der Tagesangabe beizufügen:
bei Überlassung an ein ausländisches Gericht die Bezeichnung dieses Gerichtes, bei Aufhebung des Konkurses nach § 139 IO. die Buchstaben „Konk“Konk”, bei Überlassung der erblosen Verlassenschaft an den Bundesschatz das Wort „Bund“Bund”, wenn eine Verlassenschaftsabhandlung von Amts wegen nicht eingeleitet wird, die Buchstaben “„kA.”“; findet im letzten Falle dann doch auf Antrag eine Abhandlung statt, so ist das “„kA.”“ abzustreichen.
(4) Wenn der Akt nach der Amtshandlung des Notars an das Gericht zurücklangt, ist die in der Spalte 11 eingetragene Tagesangabe abzustreichen.
(5) Nach Ausfüllung der Spalten 5 bis 10 ist die Sache abzustreichen. Werden nachträglich Vermögensstücke oder eine letztwillige Erklärung aufgefunden, so gibt dies keinen Anlaß, die Sache unter neuer Zahl einzutragen, doch sind die Eintragungen in Spalte 6 oder 10 erforderlichenfalls abzustreichen (§ 363 Abs. 2).
(6) Abhandlungen, die auf Grund des Tiroler Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/1900 oder des Kärntner Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/1903 durchgeführt werden, sind in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Anerbe“Anerbe” kenntlich zu machen.