§ 399 Geo. Eidesvormerk

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksgerichte haben einen Vormerk über abgelegte Offenbarungseide einschließlich der nach § 100 IO. und § 38 AusglO. sowie der auf Antrag anderer Behörden abgelegten Eide zu führen. Der Vormerk hat Namen, Beschäftigung und Anschrift des Eidesleisters, das Aktenzeichen und den Tag der Eidesleistung zu enthalten; er ist alphabetisch oder fortlaufend mit einem Namenverzeichnis zu führen. Bei größeren Gerichten ist er als Kartei anzulegen.

(2) Bei Anträgen nach § 47 EO. hat die Geschäftsstelle aus dem Vormerk (Anm.: jetzt: der Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse) für das laufende und die drei vorangehenden Jahre (Anm.: jetzt: das vorangehende Jahr) vor der Vorlage der Akten an den Richter festzustellen, ob und wann ein Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) schon abgelegt wurde, und dies auf dem Akte zu vermerken. Ebenso haben die Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) vor dem Vollzug der Haft festzustellen, ob nicht der Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) inzwischen zu einer anderen Sache abgelegt wurde.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.2013

(1) Die Bezirksgerichte haben einen Vormerk über abgelegte Offenbarungseide einschließlich der nach § 100 IO. und § 38 AusglO. sowie der auf Antrag anderer Behörden abgelegten Eide zu führen. Der Vormerk hat Namen, Beschäftigung und Anschrift des Eidesleisters, das Aktenzeichen und den Tag der Eidesleistung zu enthalten; er ist alphabetisch oder fortlaufend mit einem Namenverzeichnis zu führen. Bei größeren Gerichten ist er als Kartei anzulegen.

(2) Bei Anträgen nach § 47 EO. hat die Geschäftsstelle aus dem Vormerk (Anm.: jetzt: der Liste der abgegebenen Vermögensverzeichnisse) für das laufende und die drei vorangehenden Jahre (Anm.: jetzt: das vorangehende Jahr) vor der Vorlage der Akten an den Richter festzustellen, ob und wann ein Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) schon abgelegt wurde, und dies auf dem Akte zu vermerken. Ebenso haben die Vollstrecker (Anm.: jetzt: Gerichtsvollzieher) vor dem Vollzug der Haft festzustellen, ob nicht der Eid (Anm.: jetzt: Vermögensverzeichnis) inzwischen zu einer anderen Sache abgelegt wurde.

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