§ 363 Geo. Irrtümliche und gegenstandslos gewordene Eintragungen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ist eine Sache, die in kein Register oder in ein Register anderer Art oder in ein Register einer anderen Abteilung gehört, irrtümlich eingetragen worden, so ist die Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen, um die Zählung der Sache im Geschäftsausweis zu verhindern. Andere Irrtümer sind zu verbessern; Radierungen in den Registern sind nur hinsichtlich der Bleistiftbemerkungen in der Bemerkungsspalte zulässig.

(2) Wird durch Aufhebung eines Urteils, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, rechtzeitige Einwendungen, durch den Erfolg eines Einspruches im Strafverfahren, durch Wiedereinbringung eines Strafantrages im vereinfachten Verfahren nach Zurückweisung eines solchen Antrages wegen eines Formgebrechens (§ 486 StPO.) usw. eine Registereintragung gegenstandslos und wird die Sache aus diesem Anlasse nicht neu eingetragen, so ist die gegenstandslos gewordene Registereintragung mit dem Abstrichzeichen zu versehen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Ist eine Sache, die in kein Register oder in ein Register anderer Art oder in ein Register einer anderen Abteilung gehört, irrtümlich eingetragen worden, so ist die Eintragung in der ersten Spalte des Registers mit Farbstift schräg durchzustreichen, um die Zählung der Sache im Geschäftsausweis zu verhindern. Andere Irrtümer sind zu verbessern; Radierungen in den Registern sind nur hinsichtlich der Bleistiftbemerkungen in der Bemerkungsspalte zulässig.

(2) Wird durch Aufhebung eines Urteils, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, rechtzeitige Einwendungen, durch den Erfolg eines Einspruches im Strafverfahren, durch Wiedereinbringung eines Strafantrages im vereinfachten Verfahren nach Zurückweisung eines solchen Antrages wegen eines Formgebrechens (§ 486 StPO.) usw. eine Registereintragung gegenstandslos und wird die Sache aus diesem Anlasse nicht neu eingetragen, so ist die gegenstandslos gewordene Registereintragung mit dem Abstrichzeichen zu versehen.

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