§ 343 Geo. Überwachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder der von ihm damit betraute Bedienstete hat die Tätigkeit der Bediensteten ständig zu überwachen und sich von der richtigen Verwahrung der erlegten Wertstücke und der Vollständigkeit der Massen von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Er hat auch die Vollständigkeit des Hinterlegungsmassebuches an Hand des Namenverzeichnisses zu überprüfen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes oder ein von ihm damit betrauter Richter prüft mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung der Verwahrungsabteilung und die bei ihr erliegenden Massen; ebenso hat die Revisorin oder der Revisor (§ 280) eine solche Prüfung mindestens zweimaleinmal im Jahr vorzunehmen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2015

(1) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder der von ihm damit betraute Bedienstete hat die Tätigkeit der Bediensteten ständig zu überwachen und sich von der richtigen Verwahrung der erlegten Wertstücke und der Vollständigkeit der Massen von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Er hat auch die Vollständigkeit des Hinterlegungsmassebuches an Hand des Namenverzeichnisses zu überprüfen.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes oder ein von ihm damit betrauter Richter prüft mindestens einmal im Jahr die Geschäftsführung der Verwahrungsabteilung und die bei ihr erliegenden Massen; ebenso hat die Revisorin oder der Revisor (§ 280) eine solche Prüfung mindestens zweimaleinmal im Jahr vorzunehmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten