§ 341 Geo. Aktenanlegung und -aufbewahrung, Einsicht und Abschriftnahme, Auszüge aus Hinterlegungsmassebüchern

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Alle Geschäftsstücke, die sich auf dieselbe Masse beziehen, sind unter dem Massezeichen (§ 334 Abs. 12) als Aktenzeichen in einem Akt zu vereinigen. Erlagsanzeigen, gerichtliche Beschlüsse u. dgl. sind nach der Zeit ihres Einlangens zu ordnen. Jeder Akt ist bei der zugehörigen Masse zu verwahren.

(2) Geschäftsstücke, die sich auf einen im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Geldbetrag (§ 335) beziehen, sind zu einem Akte zu vereinigen und mit einem Aktenzeichen zu bezeichnen, das sich aus dem Gattungszeichen HGB., der Postzahl des Hinterlegungsgeldbuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Verwahrschaftsgerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HGB. 710/50, KG. Krems. Die Akten sind nach Aktenzahlen geordnet zu verwahren.

(3) Durch Ausfolgung einer Masse oder des im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Betrages erledigte Akten sind getrennt nach Jahrgängen und Gattungen, nach den Aktenzahlen geordnet, abzulegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Alle Geschäftsstücke, die sich auf dieselbe Masse beziehen, sind unter dem Massezeichen (§ 334 Abs. 12) als Aktenzeichen in einem Akt zu vereinigen. Erlagsanzeigen, gerichtliche Beschlüsse u. dgl. sind nach der Zeit ihres Einlangens zu ordnen. Jeder Akt ist bei der zugehörigen Masse zu verwahren.

(2) Geschäftsstücke, die sich auf einen im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Geldbetrag (§ 335) beziehen, sind zu einem Akte zu vereinigen und mit einem Aktenzeichen zu bezeichnen, das sich aus dem Gattungszeichen HGB., der Postzahl des Hinterlegungsgeldbuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Verwahrschaftsgerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HGB. 710/50, KG. Krems. Die Akten sind nach Aktenzahlen geordnet zu verwahren.

(3) Durch Ausfolgung einer Masse oder des im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Betrages erledigte Akten sind getrennt nach Jahrgängen und Gattungen, nach den Aktenzahlen geordnet, abzulegen.

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