Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Alle Geschäftsstücke, die sich auf dieselbe Masse beziehen, sind unter dem Massezeichen (§ 334 Abs. 12) als Aktenzeichen in einem Akt zu vereinigen. Erlagsanzeigen, gerichtliche Beschlüsse u. dgl. sind nach der Zeit ihres Einlangens zu ordnen. Jeder Akt ist bei der zugehörigen Masse zu verwahren.
(2) Geschäftsstücke, die sich auf einen im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Geldbetrag (§ 335) beziehen, sind zu einem Akte zu vereinigen und mit einem Aktenzeichen zu bezeichnen, das sich aus dem Gattungszeichen HGB., der Postzahl des Hinterlegungsgeldbuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Verwahrschaftsgerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HGB. 710/50, KG. Krems. Die Akten sind nach Aktenzahlen geordnet zu verwahren.
(3) Durch Ausfolgung einer Masse oder des im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Betrages erledigte Akten sind getrennt nach Jahrgängen und Gattungen, nach den Aktenzahlen geordnet, abzulegen.
(1) Alle Geschäftsstücke, die sich auf dieselbe Masse beziehen, sind unter dem Massezeichen (§ 334 Abs. 12) als Aktenzeichen in einem Akt zu vereinigen. Erlagsanzeigen, gerichtliche Beschlüsse u. dgl. sind nach der Zeit ihres Einlangens zu ordnen. Jeder Akt ist bei der zugehörigen Masse zu verwahren.
(2) Geschäftsstücke, die sich auf einen im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Geldbetrag (§ 335) beziehen, sind zu einem Akte zu vereinigen und mit einem Aktenzeichen zu bezeichnen, das sich aus dem Gattungszeichen HGB., der Postzahl des Hinterlegungsgeldbuches, dem Jahr und der abgekürzten Bezeichnung des Verwahrschaftsgerichtes zusammensetzt, zum Beispiel HGB. 710/50, KG. Krems. Die Akten sind nach Aktenzahlen geordnet zu verwahren.
(3) Durch Ausfolgung einer Masse oder des im Hinterlegungsgeldbuch eingetragenen Betrages erledigte Akten sind getrennt nach Jahrgängen und Gattungen, nach den Aktenzahlen geordnet, abzulegen.