§ 336 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

In dem formlos zu führenden Lagerbuch sind die erlegten Wertpapiere, getrennt nach Gattungen, unter Anführung der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, bei verlosbaren Papieren auch der Reihe (Serie) und Nummer zu verzeichnen. Alle Änderungen im Stande der Wertpapiere sind auch im Lagerbuch durchzuführen. Ein gleiches Buch kann auch für Einlagebücher geführt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

In dem formlos zu führenden Lagerbuch sind die erlegten Wertpapiere, getrennt nach Gattungen, unter Anführung der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, bei verlosbaren Papieren auch der Reihe (Serie) und Nummer zu verzeichnen. Alle Änderungen im Stande der Wertpapiere sind auch im Lagerbuch durchzuführen. Ein gleiches Buch kann auch für Einlagebücher geführt werden.

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