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Die Verwahrungsabteilungen haben folgende Bücher und Verzeichnisse zu führen:
a) | Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch (§ 332), | |||||||||
b) | Hinterlegungsmassebuch (§ 334), | |||||||||
c) | Hinterlegungsgeldbuch (§ 335), | |||||||||
d) | Namenverzeichnis zu b und c (§§ 523 bis 525), | |||||||||
e) | Lagerbuch (§ 336), | |||||||||
f) | Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte (§§ 337 bis 339), | |||||||||
g) | Scheckkontotagebuch (§ 332 Abs. 9) und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5), | |||||||||
h) | Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen (§ 356 Abs. 5), | |||||||||
i) | Fristenvormerk (§§ 340, 529), | |||||||||
j) | Postabholbuch (§ 197). |
Die Verwahrungsabteilungen haben folgende Bücher und Verzeichnisse zu führen:
a) | Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch (§ 332), | |||||||||
b) | Hinterlegungsmassebuch (§ 334), | |||||||||
c) | Hinterlegungsgeldbuch (§ 335), | |||||||||
d) | Namenverzeichnis zu b und c (§§ 523 bis 525), | |||||||||
e) | Lagerbuch (§ 336), | |||||||||
f) | Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte (§§ 337 bis 339), | |||||||||
g) | Scheckkontotagebuch (§ 332 Abs. 9) und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5), | |||||||||
h) | Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen (§ 356 Abs. 5), | |||||||||
i) | Fristenvormerk (§§ 340, 529), | |||||||||
j) | Postabholbuch (§ 197). |