§ 331 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Verwahrungsabteilungen haben folgende Bücher und Verzeichnisse zu führen:

a)

Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch (§ 332),

b)

Hinterlegungsmassebuch (§ 334),

c)

Hinterlegungsgeldbuch (§ 335),

d)

Namenverzeichnis zu b und c (§§ 523 bis 525),

e)

Lagerbuch (§ 336),

f)

Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte (§§ 337 bis 339),

g)

Scheckkontotagebuch (§ 332 Abs. 9) und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5),

h)

Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen (§ 356 Abs. 5),

i)

Fristenvormerk (§§ 340, 529),

j)

Postabholbuch (§ 197).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

Die Verwahrungsabteilungen haben folgende Bücher und Verzeichnisse zu führen:

a)

Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch (§ 332),

b)

Hinterlegungsmassebuch (§ 334),

c)

Hinterlegungsgeldbuch (§ 335),

d)

Namenverzeichnis zu b und c (§§ 523 bis 525),

e)

Lagerbuch (§ 336),

f)

Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte (§§ 337 bis 339),

g)

Scheckkontotagebuch (§ 332 Abs. 9) und Durchlaufervormerk (§ 330 Abs. 5),

h)

Vormerkbuch für gestundete Verwahrungsgebühren und ausständige Barauslagen (§ 356 Abs. 5),

i)

Fristenvormerk (§§ 340, 529),

j)

Postabholbuch (§ 197).

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