§ 326 Geo. Ausfolgungshindernisse

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn ein Ausfolgeauftrag nach Inhalt oder Form den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht entspricht oder etwas verfügt, das mit dem Stand der Masse nicht im Einklang steht, wenn auf einem Verwahrnis eine Vormerkung haftet, die der Auftrag zur Ausfolgung oder zum Umsatzgeschäft nicht beachtet (§ 311) oder wenn sich sonstige Ausfolgungshindernisse ergeben, hat die Verwahrungsabteilung mit dem Vollzug innezuhalten und dem Gericht darüber unverzüglich in kürzester Form zu berichten.

(2) Aufträge, die von einem anderen als dem Verwahrschaftsgericht ausgehen, sind nicht auszuführen, aber dem Verwahrschaftsgericht mitzuteilen.

(3) Kann ein Auftrag zu persönlicher Ausfolgung binnen drei Monaten nach dem Eintreffen des Auftrages nicht vollzogen werden, so ist an das Verwahrschaftsgericht zu berichten.

(4) Nach Ablauf eines Jahres dürfen Ausfolgeaufträge erst nach Bestätigung durch das Gericht ausgeführt werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Wenn ein Ausfolgeauftrag nach Inhalt oder Form den Bestimmungen dieses Hauptstückes nicht entspricht oder etwas verfügt, das mit dem Stand der Masse nicht im Einklang steht, wenn auf einem Verwahrnis eine Vormerkung haftet, die der Auftrag zur Ausfolgung oder zum Umsatzgeschäft nicht beachtet (§ 311) oder wenn sich sonstige Ausfolgungshindernisse ergeben, hat die Verwahrungsabteilung mit dem Vollzug innezuhalten und dem Gericht darüber unverzüglich in kürzester Form zu berichten.

(2) Aufträge, die von einem anderen als dem Verwahrschaftsgericht ausgehen, sind nicht auszuführen, aber dem Verwahrschaftsgericht mitzuteilen.

(3) Kann ein Auftrag zu persönlicher Ausfolgung binnen drei Monaten nach dem Eintreffen des Auftrages nicht vollzogen werden, so ist an das Verwahrschaftsgericht zu berichten.

(4) Nach Ablauf eines Jahres dürfen Ausfolgeaufträge erst nach Bestätigung durch das Gericht ausgeführt werden.

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