§ 303 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Findet sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände (§ 284 Abs. 5 und § 614) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

Findet sich in einem bei Gericht eingelangten Brief oder Paket ohne Wertangabe ein Wertgegenstand vor, so ist er, soweit es sich nicht um Beweisgegenstände (§ 284 Abs. 5 und § 614) handelt, an den Rechnungsführer gegen Bestätigung mit GeoForm. Nr. 62 abzugeben und von diesem nach Eintragung in dem besonderen Abschnitt des Geldbuches (§ 256) gegebenenfalls an die Verwahrungsabteilung weiterzuleiten.

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