§ 295 Geo. Erlag mit Wertsendung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Langt für das Gericht eine Wertsendung ein (Wertbrief oder Paket mit Wertangabe), so legt der abholende Bedienstete den Bezugschein zu dieser Sendung (bei Wertbriefen Abgabeschein, bei Paketen Paketkarte) dem Rechnungsführer vor. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Bezugschein, ob die Sendung vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu übersenden ist. In letzterem Fall fügt der Rechnungsführer der Anschrift auf dem Bezugschein mit roter Tinte die Worte An die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht .... bei und stellt den Bezugschein der Post zurück.

(2) Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei Gerichten der Rechnungsführer oder, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, der Gerichtsvorsteher berufen, bei den Verwahrungsabteilungen sind hiezu die Beamten der Einlaufstelle berufen.

(3) Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Langt für das Gericht eine Wertsendung ein (Wertbrief oder Paket mit Wertangabe), so legt der abholende Bedienstete den Bezugschein zu dieser Sendung (bei Wertbriefen Abgabeschein, bei Paketen Paketkarte) dem Rechnungsführer vor. Dieser prüft nach den Angaben auf dem Bezugschein, ob die Sendung vom Gericht zu übernehmen oder an die Verwahrungsabteilung zu übersenden ist. In letzterem Fall fügt der Rechnungsführer der Anschrift auf dem Bezugschein mit roter Tinte die Worte An die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht .... bei und stellt den Bezugschein der Post zurück.

(2) Die Bezugscheine mit der Empfangsbestätigung zu versehen, ist bei Gerichten der Rechnungsführer oder, wenn die Sendung zu Handen des Gerichtsvorstehers gestellt ist, der Gerichtsvorsteher berufen, bei den Verwahrungsabteilungen sind hiezu die Beamten der Einlaufstelle berufen.

(3) Die Abs. 3 und 4 des § 291 sind sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten