§ 285 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der gerichtliche Erlag findet statt:

1.

bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für alle Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels;

2.

beim Rechnungsführer oder auf das Postscheckkonto des Gerichtes (unmittelbarer Erlag);

3.

beim Österreichischen Postsparkassenamt.

(2) Gerichtlich gesperrte Spareinlagebücher können auch bei der Sparkasse, die die Einlagebücher ausgestellt hat, in Verwahrung gegeben oder belassen werden.

(3) Das Gericht, für das ein Erlag geschieht, ist allein berechtigt, über den Erlagsgegenstand, Verwahrnis genannt, zu verfügen und heißt Verwahrschaftsgericht. Die Verwahrungsabteilung ist für das Verwahrnis dem Verwahrschaftsgericht untergeordnet und hat dessen Aufträge zu vollziehen. Im übrigen unterstehen die Verwahrungsabteilungen den Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(4) Wird die Rechtsache, zu der der Erlag erfolgte, einem anderen Gerichte zur Weiterführung überwiesen, so hat das überweisende Gericht hievon die Verwahrungsabteilung zu verständigen. Von diesem Zeitpunkt an wird das übernehmende Gericht Verwahrschaftsgericht. Liegt das übernehmende Gericht in dem Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes, so sind die Verwahrnisse in der Regel auf Anordnung des überweisenden Gerichtes an die für das übernehmende Gericht zugeordnete Verwahrungsabteilung unter Mitteilung des Erlagstages zu übersenden; hievon sind das übernehmende Gericht und die diesem zugeordnete Verwahrungsabteilung vom überweisenden Gericht zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Der gerichtliche Erlag findet statt:

1.

bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht für alle Gerichte des Oberlandesgerichtssprengels;

2.

beim Rechnungsführer oder auf das Postscheckkonto des Gerichtes (unmittelbarer Erlag);

3.

beim Österreichischen Postsparkassenamt.

(2) Gerichtlich gesperrte Spareinlagebücher können auch bei der Sparkasse, die die Einlagebücher ausgestellt hat, in Verwahrung gegeben oder belassen werden.

(3) Das Gericht, für das ein Erlag geschieht, ist allein berechtigt, über den Erlagsgegenstand, Verwahrnis genannt, zu verfügen und heißt Verwahrschaftsgericht. Die Verwahrungsabteilung ist für das Verwahrnis dem Verwahrschaftsgericht untergeordnet und hat dessen Aufträge zu vollziehen. Im übrigen unterstehen die Verwahrungsabteilungen den Präsidenten der Oberlandesgerichte.

(4) Wird die Rechtsache, zu der der Erlag erfolgte, einem anderen Gerichte zur Weiterführung überwiesen, so hat das überweisende Gericht hievon die Verwahrungsabteilung zu verständigen. Von diesem Zeitpunkt an wird das übernehmende Gericht Verwahrschaftsgericht. Liegt das übernehmende Gericht in dem Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes, so sind die Verwahrnisse in der Regel auf Anordnung des überweisenden Gerichtes an die für das übernehmende Gericht zugeordnete Verwahrungsabteilung unter Mitteilung des Erlagstages zu übersenden; hievon sind das übernehmende Gericht und die diesem zugeordnete Verwahrungsabteilung vom überweisenden Gericht zu verständigen.

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