§ 283a Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2012 bis 31.12.9999

DemDer Revisorin oder dem Revisor, die oder der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der dagegen erhobenen Rekurse unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle des Gerichtshofs zuzustellenjenes Gerichts, bei deman dessen Sitz die Revisorin bzw. der Revisor bestellt istihren bzw. seinen Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift gemäß § 280 Abs. 2b hat, zuzustellen; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist der Revisorin oder des Revisors zur Rechtsmittelerhebung oder -beantwortung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für die Revisorin oder den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluss- oder Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als der Revisorin oder dem Revisor zugestellt.

Stand vor dem 30.11.2012

In Kraft vom 01.01.2007 bis 30.11.2012

DemDer Revisorin oder dem Revisor, die oder der zur Überprüfung der Entscheidungen in Verfahrenshilfesachen befugt ist, sind Ausfertigungen oder Gleichschriften der jeweiligen Entscheidung sowie der dagegen erhobenen Rekurse unter Anschluss der Akten im Wege der Einlaufstelle des Gerichtshofs zuzustellenjenes Gerichts, bei deman dessen Sitz die Revisorin bzw. der Revisor bestellt istihren bzw. seinen Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift gemäß § 280 Abs. 2b hat, zuzustellen; die Übersendung des gesamten Aktes kann entfallen, wenn während der Frist der Revisorin oder des Revisors zur Rechtsmittelerhebung oder -beantwortung das ordentliche Verfahren fortgesetzt werden soll und der für die Revisorin oder den Revisor bestimmten Antrags-, Beschluss- oder Rekursgleichschrift die zur Überprüfung der Sach- und Rechtslage notwendigen Aktenteile in Ablichtung angeschlossen werden. Mit dem Datum des Eingangsvermerks der Einlaufstelle (§ 102 Abs. 1) gilt die Ausfertigung oder Gleichschrift des Geschäftsstücks als der Revisorin oder dem Revisor zugestellt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten